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Psychisch krank durch belastende Einsätze: Rettungssanitäter setzt Anerkennung als Berufskrankheit durch

Symbolbild · KI-generiert

Psychisch krank durch belastende Einsätze: Rettungssanitäter setzt Anerkennung als Berufskrankheit durch

Blaulicht, Einsatzstiefel, Adrenalin: Ein Rettungssanitäter kämpft nach Jahrzehnten im Dienst mit einer schweren psychischen Erkrankung – und setzt jetzt vor Gericht durch, dass seine PTBS als Berufskrankheit anerkannt wird.

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Blaulicht und Nachtschichten bestimmen seit Jahren den Alltag von Markus. Als Rettungssanitäter erlebt er immer wieder Einsätze, die ihn nicht mehr loslassen. Für diesen Artikel nennen wir den Rettungssanitäter Markus.

Nach zahllosen Einsätzen, bei denen das Schlimmste Realität wird, kippt die innere Balance. Markus merkt, dass er die Geschehnisse nicht mehr ausblenden kann. Manche Erinnerungen lassen ihn tagelang nicht los, der Alltag wird zum Kraftakt. Ab 2016 ist die Belastung nicht mehr zu ignorieren: Die Ärzte sprechen von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die nicht mehr zu ignorieren ist. Markus muss seinen Beruf aufgeben – und kämpft plötzlich nicht mehr nur mit sich selbst, sondern auch mit der Versicherung.

Wenn Einsätze die Seele zerbrechen: Wie Markus in den Streit gerät

Markus will seine PTBS als Berufskrankheit anerkennen lassen, doch die Unfallversicherung sagt Nein. Die Versicherung sagt: PTBS steht nicht auf der offiziellen Liste der Berufskrankheiten. Wer nach tödlichen Unfällen, Amokläufen oder anderen Katastrophen psychisch erkrankt, sieht sich plötzlich im Abseits.

Die Versicherung behauptet, es gäbe keine Beweise, dass Rettungskräfte ein höheres Risiko für psychische Erkrankungen haben. Markus bleibt zunächst erfolglos – erst ein jahrelanger Rechtsstreit bringt Bewegung in den Fall.

Viele wissen nicht: Auch bei schweren psychischen Belastungen durch den Beruf kann ein langer Streit um Anerkennung entstehen, wenn die Krankheit nicht auf der offiziellen Liste steht.

Der „Building-Block-Effekt“: Warum aus einzelnen Schocks eine schwere Krankheit wird

Im Laufe der Jahre summieren sich bei Markus die Erlebnisse: Jeder dramatische Einsatz hinterlässt eine Spur. Die Ärzte beschreiben, wie aus einzelnen Belastungsreaktionen eine zunehmende seelische Labilität entsteht. Dieser schleichende Prozess, von Experten als „Building-Block-Effekt“ bezeichnet, führt dazu, dass irgendwann selbst kleinste Auslöser die Krankheit voll ausbrechen lassen.

Er braucht dann oft Stunden oder Tage, um wieder halbwegs Normalität zu empfinden. Arbeiten geht nicht mehr. Andere Ursachen für die Krankheit sind nicht zu erkennen – alles deutet auf die extremen beruflichen Einsätze hin.

Was das Urteil für Rettungskräfte und andere Betroffene ändert

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 3211/23) entschied, dass die PTBS des Rettungssanitäters als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen ist. PTBS kann unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Entscheidend ist, dass eine besondere berufliche Gefährdung vorliegt – also dass jemand im Beruf immer wieder extremen Belastungen ausgesetzt ist, die zu der Erkrankung geführt haben.

Im Fall von Markus erkennt das Gericht: Rettungskräfte wie er sind während ihrer Tätigkeit einem deutlich höheren Risiko für Traumatisierungen ausgesetzt als andere Berufsgruppen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen ordnet das Gericht an, die PTBS als sogenannte “Wie-Berufskrankheit” anzuerkennen. Eine Voraussetzung: Es sind keine anderen Auslöser für die Krankheit ersichtlich, und die Belastungen lassen sich klar mit der beruflichen Tätigkeit verbinden.

Für Betroffene bedeutet das: Auch psychische Erkrankungen, die nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste stehen, können nach vielen extremen Einsätzen als Berufskrankheit anerkannt werden – wenn der Zusammenhang zum Beruf eindeutig ist.

Hürden, Fristen und Stolpersteine auf dem Weg zur Anerkennung

Die Anerkennung Ihrer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit kann langwierig und unsicher sein. Wer betroffen ist, steht oft vor mehreren Herausforderungen:

  • Sie müssen nachweisen, dass Ihre Erkrankung mit Ihrer Arbeit zusammenhängt.

  • Es braucht medizinische Gutachten, die die seelische Belastung und den Zusammenhang zum Beruf dokumentieren.

  • Der Antrag auf Anerkennung sollte möglichst rasch gestellt werden, da Fristen und Nachweispflichten gelten.

Schematisch läuft der Streit um die Anerkennung meist so ab:

  1. Die betroffene Person erleidet eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit der Arbeit.
  2. Nach erster Behandlung wird die Anerkennung als Berufskrankheit beantragt.
  3. Die Versicherung prüft, ob die Voraussetzungen nach § 9 SGB VII erfüllt sind oder eine „Wie-BK“-Anerkennung in Betracht kommt.
  4. Kommt es zur Ablehnung, folgt häufig ein langwieriges Gerichtsverfahren mit medizinischer Klärung.
  5. Erst nach umfassender Prüfung kann eine Anerkennung – wie im Fall von Markus – erfolgen.

Wieso das Urteil mehr ist als nur ein Einzelfall

Der Fall von Markus macht klar, wie schwer es für Beschäftigte in hochbelasteten Berufen ist, eine psychische Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Das Urteil beweist: Es lohnt sich, für Ihre Anerkennung zu kämpfen, wenn Ihre Krankheit durch den Job verursacht wurde.

Bislang stehen psychische Krankheiten nicht auf der offiziellen Liste der Berufskrankheiten. Doch das Gericht erkennt: Die Realität draußen im Einsatz ist oft härter als jede Statistik. Wer immer wieder zwischen Blaulicht, Funkmelder und Notfallraum lebt, nimmt Risiken in Kauf, die man von außen oft unterschätzt.

Das Urteil zeigt, dass psychische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Berufskrankheit anerkannt werden können, wenn sie nicht auf der offiziellen Liste stehen. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall und der Nachweis, dass die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Für Betroffene macht die Entscheidung deutlich: Psychische Belastungen im Beruf können rechtlich relevant sein – und müssen nicht automatisch außerhalb des gesetzlichen Schutzes bleiben.


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