Der Antragsteller lebt in einer eigenen Wohnung, ist Student in einem Masterstudiengang und erhält Leistungen zur Eingliederungshilfe. Monatlich werden die nötigen Assistenzkosten übernommen, damit der Alltag funktioniert. Als Werkstudent verdient er ein überschaubares Einkommen.
Allein der Flug kostet für Menschen ohne Behinderung bereits rund 4.000 Euro. Für den Antragsteller steigen die behinderungsbedingten Zusatzkosten für drei Wochen – für Assistenten, spezielle Flüge, Transfers – auf etwa 50.000 Euro. Der Antrag an die zuständige Behörde: Die Differenz zu den normalen Reisekosten soll übernommen werden. Das Argument: Ohne die Unterstützung geht es nicht – und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll laut Gesetz auch Freizeit und Urlaubsreisen ermöglichen.
Wann Unterstützung für Urlaubsreisen bezahlt wird
Das Sozialgesetzbuch garantiert Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehören – nach der aktuellen Auslegung der Gerichte – auch behinderungsbedingte Mehrkosten für Freizeitaktivitäten und Urlaubsreisen. Der Kern: Nur der Unterschied zwischen den Kosten für einen nichtbehinderten Menschen und den tatsächlichen Kosten darf übernommen werden, und auch nur, wenn die Gesamtausgaben als „angemessen“ bewertet werden.
Nennen wir ihn Daniel. Sein echter Name wurde von der Redaktion geändert. Für Daniels geplante Japanreise fielen neben den regulären Reisekosten erhebliche behinderungsbedingte Zusatzkosten an – etwa für Assistenz, spezielle Flüge und Transfers. Die zuständige Behörde erkennt grundsätzlich an, dass Mehrkosten für Teilhabe möglich sind. Bei der Höhe der beantragten Kosten und dem gewählten Reiseziel zog sie jedoch die Grenze.
Planen Sie eine Fernreise, die weit über dem Jahresurlaub eines Durchschnittsbürgers liegt? Dann müssen Sie mit einer Ablehnung der Mehrkosten rechnen.
Welche Kriterien die Gerichte anlegen
Das Landessozialgericht hat klare Maßstäbe angelegt: Die Kosten für vergleichbare Bedürfnisse eines nicht behinderten Erwachsenen sind entscheidend. Wenn der geplante Urlaub schon für einen durchschnittlichen Reisenden überdurchschnittlich teuer ist, scheidet eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe aus. Das Gericht hat nicht nur die behinderungsbedingten Mehrkosten betrachtet, sondern auch die Frage, ob die geplante Reise insgesamt noch als angemessen gilt (Az. L 2 SO 4027/25 ER).
Der Wunsch nach einer besonderen Reise am Ende des Studiums war zwar nachvollziehbar, doch die Richter betonten, dass Studierende in der Regel weniger Geld zur Verfügung haben als Berufstätige. Die geplante Fernreise passte nicht zu den typischen finanziellen Möglichkeiten – weder für Daniel noch für den Durchschnitt. Die eigentlichen Mehrkosten waren damit rechtlich nicht mehr entscheidend.
Entscheidend ist nicht nur, wie hoch die Zusatzkosten sind, sondern auch, ob der Zielurlaub den Maßstab des Üblichen überschreitet.
Was für andere Pläne mit Teilhabeleistungen heißt
Das Urteil zeigt: Auch wenn das Gesetz Teilhabeleistungen für Ihre Freizeit vorsieht, gelten für Urlaubsreisen strenge Vorgaben. Wer mit einer Behinderung verreisen möchte und auf Assistenz angewiesen ist, steht vor mehreren Hürden:
- Nur der Mehrbetrag im Vergleich zu einem durchschnittlichen Urlaub darf beantragt werden
- Die Reise selbst muss sich an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ orientieren
- Fernreisen oder besonders teure Ziele mit hohen Nebenkosten gelten oft als nicht angemessen
- Einmalige Anlässe wie Studienabschlussreisen oder spezielle Lebensträume ändern am Maßstab nichts
Was das Urteil für die Zukunft bedeuten kann
Wenn Sie künftig Leistungen zur Teilhabe für Urlaubsreisen beantragen, müssen Sie damit rechnen, dass Gerichte und Behörden auf den „Durchschnittsurlaub“ als Maßstab bestehen. Entscheidend ist nicht nur die Behinderung, sondern auch das Ziel, die Dauer und die Höhe der Kosten im Vergleich zum typischen Jahresurlaub. Einmalige Lebensträume oder persönliche Motive spielen bei der Prüfung keine gesonderte Rolle – die rechtliche Grenze bleibt die Angemessenheit.
Das Gerichtsurteil zeigt, dass Anträge auf Erstattung von Assistenzkosten für große Fernreisen abgelehnt werden können und Betroffene die Kosten selbst tragen müssen.
Für viele bleibt die Erkenntnis: Die Wunschreise zum Studienende mag ein Ziel sein, das viele verbindet – doch die sozialen Leistungen ziehen ihre Grenze, sobald die Summen aus dem Rahmen fallen. Große Träume und das Recht auf Teilhabe prallen hier auf die nüchterne Grenze der Angemessenheit.
Tabelle: Wann gibt es Teilhabeleistungen für Urlaubsreisen?
| Kriterium | Wird übernommen? |
|---|---|
| Behinderungsbedingte Mehrkosten | Ja, grundsätzlich möglich |
| Assistenzkosten bei angemessener Reise | Ja |
| Kosten oberhalb des Angemessenheitsmaßstabs | Nein |
| Außergewöhnlich teure Fernreise | Meist nein |
Quellen:
LSG, Urteil vom 18.03.2026, Az. L 2 SO 4027/25
https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/
§ 113 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__113.html