Für Helmut (Name von der Redaktion geändert) ist selbst der Weg zur Küche manchmal eine Herausforderung. Seit Jahren leidet er an einem schweren chronischen Fatigue-Syndrom (CFS). Als seine Krankenkasse mehrere Präparate nicht bezahlen will, zieht er schließlich vor Gericht.
Helmut hatte bei seiner Krankenkasse unterschiedliche Präparate beantragt: Ginkgo, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH und Myrrhe gehörten dazu. Viele davon sind rezeptfrei, gelten als Nahrungsergänzung oder Naturheilmittel.
Der Streit eskalierte, als es um die Frage ging: Muss die Kasse zahlen, wenn für eine schwere Erkrankung wie das chronische Fatigue-Syndrom (CFS) andere Therapien fehlen? Helmut argumentierte, dass bei CFS viele gängige Medikamente nicht helfen, aber gerade die beantragten Präparate eine spürbare Wirkung auf seine Symptome hätten. Die Kasse weigerte sich hartnäckig zu zahlen.
Krankenkasse muss zahlen: Warum das Gericht dem Patienten recht gibt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat der Krankenkasse einen Strich durch die Rechnung gemacht. Im Urteil vom 28. April 2026 (Az. L 4 KR 401/21) verpflichtet der 4. Senat die Kasse, den überwiegenden Teil der beantragten Präparate zu übernehmen. Überraschend: Die Richter akzeptierten in diesem Einzelfall einen abgesenkten medizinischen Nachweis für den Nutzen der Mittel – und stützen sich auf ein medizinisches Gutachten, das eine Linderung der Symptome bejaht.
Krankenkassen verlangen in der Regel einen hohen Nachweis an wissenschaftlicher Evidenz für Arzneimittelübernahmen. Sind Wirkstoffe nicht verschreibungspflichtig oder nicht für die konkrete Krankheit zugelassen, heißt es oft: Kassenleistung abgelehnt. Doch im Fall von Helmut mit schwerem CFS reichte dem Gericht eine sogenannte ‘Mindestevidenz’ aus – also ein Mindestmaß an medizinischer Begründung, wenn sonst keine gesicherten Therapiealternativen zur Verfügung stehen. Entscheidend war die spezielle Lage: Der Kläger hatte durch die Schwere seiner Erkrankung keine anderen Optionen.
Auch rezeptfreie Präparate können im Extremfall von der Kasse bezahlt werden – wenn sie nachweislich helfen und sonst keine Mittel verfügbar sind.
Welche Mittel betroffen sind – und warum das Ausnahmecharakter hat
Die Liste der Präparate, die das Gericht explizit nennt, umfasst Ginkgo, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH sowie Myrrhe. Bei diesen Produkten war im Einzelfall durch ärztliche Begutachtung eine symptomatische Verbesserung nachweisbar. Nicht alle beantragten Arzneien wurden übernommen, aber der größte Teil.
Auffällig ist: Die Entscheidung beruht auf einem außerordentlichen Ausnahmefall. Trotzdem wurde entschieden, dass wegen der Schwere der Erkrankung und der Aussichtslosigkeit anderer Therapien die Hürde für den Leistungsnachweis gesenkt werden darf.
Es braucht eine medizinische Begründung, eine nachvollziehbare ärztliche Empfehlung und den Nachweis, dass andere Therapien keine Alternative sind. Das Gericht verankert diese Möglichkeit im Gesetz – im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V. Dieser Paragraf erlaubt im Ausnahmefall die Übernahme von Mitteln, für die es nur eine Mindestevidenz gibt, wenn der Patient anders keine Chance auf Besserung hat.
Was bedeutet das Urteil für andere Patienten?
Für viele Menschen mit schwerem chronischem Fatigue-Syndrom wirkt dieses Urteil wie ein Aufhorchen entlang des Pflegealltags. Die Entscheidung zeigt: Auch Mittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und sonst aus eigener Tasche bezahlt werden müssten, können im Einzelfall zur Kassenleistung werden – vorausgesetzt, ein Gutachten belegt den Nutzen und andere Therapien sind nicht mehr verfügbar. Das betrifft sowohl Präparate aus der Apotheke als auch frei verkäufliche Nahrungsergänzungen.
Bisher wurden Anträge bei der Kasse oft abgelehnt, wenn ein Arzneimittel nicht auf der Liste stand. Jetzt gibt es einen konkreten Weg: Betroffene können mit ärztlicher Unterstützung und einem Gutachten argumentieren, dass angesichts der Schwere der Erkrankung eine medizinische Mindestevidenz ausreicht.
Kassen lehnten solche Anträge oft ab – nun gibt es für Ausnahmefälle einen rechtlichen Hebel.
Welche Hürden bleiben, und was sich jetzt ändert
Rezeptfreie Arzneimittel werden nur übernommen, wenn nachweislich keine andere Therapie hilft und ein Gutachten die Wirksamkeit belegt. Wer jetzt nachfragt, muss sich auf ein individuelles Prüfverfahren einstellen und die Unterstützung der behandelnden Ärzte sichern.
Wichtige Punkte für Betroffene im Überblick:
- Die Kasse wurde zur Kostenübernahme bestimmter rezeptfreier Präparate verpflichtet.
- Voraussetzung ist ein ärztliches Gutachten, das Nutzen und Notwendigkeit belegt.
- Die Regel beruht auf § 2 Abs. 1a SGB V – Ausnahmecharakter, keine Regelversorgung.
- Andere Patienten können sich auf das Urteil berufen, müssen aber auch den Nachweis führen.
Für Helmut heißt das Urteil: Endlich werden ihm die bisher abgelehnten Mittel erstattet. Für andere bleibt der Ausgang ihres Falls offen – doch der Weg für Einzelanträge ist erstmals konkret sichtbar.
Aus der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen:
- Urteilsdatum: 28.04.2026 (Az. L 4 KR 401/21)
- Präparate: Ginkgo, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhe
- Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1a SGB V
- Ausnahmefall: Schwere der Erkrankung, fehlende Alternativen
Direkte Quellen und Informationen für Betroffene:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue-Syndrom (Az. L 4 KR 401/21) https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/umfang-von-kassenleistungen-bei-chronischem-fatigue-syndrom-251034.html
§ 2 Abs. 1a SGB V – Leistungsanspruch in besonderen Ausnahmefällen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html