Auf Stefanies Smartphone leuchtet die SMS der Bank auf: 2.382 Euro Steuererstattung sind da. Doch die Banking-App zeigt sofort, was passiert ist — der Kontostand bleibt rot. Die Erstattung verschwindet komplett im Dispo. Kein Cent steht zum Leben zur Verfügung.
Kurz darauf meldet sich die Jobcenter-App. Das Jobcenter will die Steuererstattung als Einkommen anrechnen. Für Stefanie stellt sich sofort die Frage: Darf das Amt ihr Bürgergeld kürzen, obwohl das Geld komplett im Dispo verschwunden ist?
Wenn das Guthaben im Minus verschwindet: Wieso das Jobcenter oft trotzdem kürzt
Steuererstattungen und andere einmalige Geldeingänge landen oft im Dispo. Das Jobcenter sieht die Zahlung, rechnet sie als Einkommen an und kürzt das Bürgergeld. Unabhängig davon, ob tatsächlich Geld für den nächsten Einkauf bleibt.
„Es ist unfair, wenn ein Geldeingang, der nur ein altes Minus tilgt, sofort zu weniger Bürgergeld führt – obwohl kein Cent mehr bleibt.“
Am nächsten Tag steht das Konto wieder im Minus. Trotzdem werden monatlich bis zu 400 Euro weniger Bürgergeld ausgezahlt, weil das Jobcenter die Erstattung auf sechs Monate verteilt.
Das Bundessozialgericht zieht die Grenze: Kein Zwang zu neuen Schulden
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Wer eine Steuererstattung erhält, die nur das Minus ausgleicht, muss keinen neuen Kredit aufnehmen. Das Existenzminimum darf nicht durch Schulden gesichert werden.
Im Urteil vom 24. Juni 2020 (Az. B 4 AS 9/20 R) entschied das Gericht: Jobcenter dürfen Bürgergeld-Empfänger nicht auf zusätzliche Schulden verweisen. Entscheidend ist, ob das Geld wirklich verfügbar war. Ist nach der Gutschrift weiterhin kein frei verfügbares Geld vorhanden, muss das Jobcenter genau prüfen, ob die Zahlung überhaupt als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden darf.
„Wer nur kurz ein Plus sieht, das sofort vom Dispo aufgezehrt wird, muss sich nicht verschulden, um den Lebensunterhalt zu sichern.“
Das Jobcenter muss prüfen, ob der Betrag wirklich verfügbar war. Ein rechnerischer Saldo genügt nicht – es zählt, ob das Geld real für Ausgaben zur Verfügung stand.
Wie das Jobcenter rechnet – und wie du dich wehren kannst
Jobcenter rechnen oft trotz Dispo-Konto an, was offiziell als Einkommen eingeht. § 11 SGB II legt fest: Einmalige Einnahmen werden auf sechs Monate verteilt und vom Bürgergeld abgezogen. Ist das nicht der Fall, greift das BSG-Urteil.
Bei einer Steuererstattung von 2.400 Euro werden 400 Euro monatlich abgezogen – egal, ob das Geld verfügbar war oder nicht.
Typische Anzeichen für ein Problem:
- Die Steuererstattung erscheint in der Banking-App, der Kontostand bleibt trotzdem negativ.
- Nach Gutschrift steht weiter ein Minus auf dem Konto.
- Das Jobcenter teilt eine Leistungskürzung mit und begründet das mit “Einkommen durch Steuererstattung”.
- Die Auszahlung des Bürgergeldes wird monatlich gekürzt, obwohl kein Plus auf dem Konto steht.
- Es wird verlangt, einen neuen Kredit aufzunehmen, um die laufenden Kosten zu decken.
Viele wissen nicht: Das BSG-Urteil schützt Betroffene – das Jobcenter darf keine neuen Kredite verlangen und kann die Kürzung anfechten.
Welche Unterlagen helfen, wenn das Jobcenter trotzdem kürzt
Kontoauszüge und Zinsnachweise sind entscheidend — sie zeigen schwarz auf weiß, ob der Geldeingang tatsächlich verfügbar war oder nur ein altes Minus tilgte. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte folgende Unterlagen sammeln:
- Kontoauszüge vor und nach der Steuererstattung
- Nachweise über Dispokredit und Zinssatz
- Mitteilungen der Bank über Gutschriften und Kontostand
- Schreiben des Jobcenters zur Leistungskürzung
Entscheidend ist, ob ein aktives Guthaben entstanden ist – oder ob das Konto weiterhin im Minus blieb und kein Euro mehr für tägliche Ausgaben zur Verfügung stand.
Mit diesen Belegen kannst du im Widerspruch nachweisen, dass das Jobcenter zu Unrecht gekürzt hat. Wer das Urteil kennt und die Unterlagen parat hat, vermeidet neue Schulden und langfristige Nachteile.
Für Stefanie heißt das ganz konkret: Sie braucht im Widerspruch nur den Kontoauszug vom Tag der Steuererstattung — der zeigt schwarz auf weiß, dass das Geld sofort im Dispo verschwand. Damit kann Stefanie im Widerspruch nachweisen, dass die Steuererstattung ihr tatsächlich nicht zur Verfügung stand und die Anrechnung überprüft werden muss.
Quellen
BSG, Urteil vom 24.06.2020, Az. B 4 AS 9/20 R https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/6pp/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jb-KSRE187920205&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
§ 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html