Wer Bürgergeld bekommt und wer nicht, hängt für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger vom Aufenthaltsstatus ab. Aktuell gelten klare Regeln aus § 7 SGB II, geprägt durch Urteile von Bundessozialgericht und Europäischem Gerichtshof. Politisch wird derzeit über weitere Einschränkungen diskutiert — beschlossen ist davon nichts. Dieser Artikel trennt geltendes Recht und politische Vorschläge.
Wer fällt überhaupt unter die Sonderregeln?
Sechs Personengruppen tauchen im Bürgergeld-Recht für EU-Bürger:innen immer wieder auf. Sie haben jeweils unterschiedliche Ansprüche:
- EU-Arbeitnehmer:innen. Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeitet, ist deutschen Arbeitnehmer:innen in Sachen Sozialleistungen gleichgestellt.
- EU-Selbstständige. Wer in Deutschland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, hat denselben Status.
- Familienangehörige von EU-Arbeitnehmer:innen. Ehepartner:innen, Kinder, in bestimmten Fällen auch Eltern, sofern sie mit der erwerbstätigen Person zusammenleben.
- Daueraufenthaltsberechtigte. Wer fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, erwirbt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ein Daueraufenthaltsrecht und ist Inländer:innen gleichgestellt.
- Arbeitsuchende EU-Bürger:innen ohne sonstigen Aufenthaltszweck. Sie sind in den ersten drei Monaten ausdrücklich von Bürgergeld ausgeschlossen.
- EU-Bürger:innen ohne Aufenthaltsrecht. Wer kein Freizügigkeitsrecht hat oder es verloren hat, fällt vollständig aus dem Bürgergeld-System.
Was sagt das geltende Recht?
Stand: Juni 2026.
Die zentrale Norm ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Dort sind die Ausschlussgründe für ausländische Personen klar benannt — insbesondere für EU-Bürger:innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II regelt die Ausnahmen. Wenn eine Person ein materielles Aufenthaltsrecht aus Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft, Familienangehörigkeit oder Daueraufenthaltsrecht ableiten kann, greift der Ausschluss nicht.
Für Personen, die nach § 7 SGB II ausgeschlossen sind, gibt es Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII beim Sozialamt — meist zur Sicherung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse oder der Ausreise.
Das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Wer es erworben hat, ist beim Bürgergeld deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Hintergrund auf europäischer Ebene: Art. 45 AEUV garantiert die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU. Wer in einem Mitgliedstaat erwerbstätig ist, kann sich auf gleiche soziale Vergünstigungen berufen.
Welche Urteile prägen die Praxis?
Die heutige Auslegung des Leistungsausschlusses ist maßgeblich durch drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs geprägt:
- Dano (Az. C-333/13, Urteil vom 11. November 2014) — Ein Mitgliedstaat darf Unionsbürger:innen ohne erkennbares Interesse an Arbeitsuche von beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen, wenn deren Aufenthaltsrecht nicht aus eigener Erwerbstätigkeit folgt.
- Alimanovic (Az. C-67/14, Urteil vom 15. September 2015) — Auch für Arbeitsuchende, deren früheres Beschäftigungsverhältnis nur von kurzer Dauer war, ist der Leistungsausschluss EU-rechtskonform.
- García-Nieto (Az. C-299/14, Urteil vom 25. Februar 2016) — In den ersten drei Monaten des Aufenthalts ist der Ausschluss zulässig.
Das Bundessozialgericht hat diese europäische Linie in mehreren Entscheidungen aufgenommen und in das deutsche SGB II übertragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass die Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums auch für Ausländer:innen ohne Aufenthaltsrecht gilt — der Anspruch wird allerdings in der Regel über die Überbrückungsleistungen nach SGB XII abgewickelt, nicht über das Bürgergeld.
Was wird derzeit politisch diskutiert?
Stand: 17. Juni 2026.
Mehrere Bundesländer und Innenminister fordern eine weitere Verschärfung der Regeln. Laut Berichten von tagesschau.de und t-online.de aus dem Juni 2026 stehen unter anderem folgende Punkte zur Debatte:
- Eine längere Mindestaufenthaltsdauer, bevor ein EU-Bürger:in überhaupt Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen kann.
- Strengere Anrechnungsregeln bei Familienleistungen.
- Eine genauere Prüfung des fortbestehenden Arbeitnehmerstatus nach Arbeitslosigkeit.
Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die Position differenzierter — eine pauschale Verschärfung wird dort eher zurückhaltend bewertet. Auch in der Regierungskoalition gibt es unterschiedliche Standpunkte zwischen den Koalitionsparteien.
Wichtig: Zum Stand 17. Juni 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor, der eine konkrete Verschärfung beschlossen hätte. Es handelt sich um politische Forderungen und Ankündigungen, die noch durch das Gesetzgebungsverfahren müssten.
Politische Forderungen sind kein geltendes Recht. Bis ein Gesetz beschlossen, ausgefertigt und in Kraft getreten ist, bleibt der hier beschriebene Stand maßgeblich.
Was bedeutet das jetzt konkret für Betroffene?
EU-Bürger:innen, die in Deutschland leben und Bürgergeld beantragen wollen oder bereits eine Ablehnung erhalten haben, sollten folgende Schritte beachten:
- Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
- Aufenthaltsstatus klären. Wer als Arbeitnehmer:in, Selbstständige:r, Familienangehörige:r oder Daueraufenthaltsberechtigte:r in Deutschland lebt, hat grundsätzlich einen Anspruch.
- Bei Ablehnung Überbrückungsleistungen prüfen. Wer vom Bürgergeld ausgeschlossen ist, kann beim Sozialamt Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII beantragen.
- Widerspruchsfrist beachten. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter einzulegen.
- Beratung nutzen. Bei komplexen Fällen helfen die Migrationsberatungsstellen (vom Bundesinnenministerium gefördert), die Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer) sowie Sozialverbände (VdK, SoVD).
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — bmas.de
- Sozialgesetzbuch II, § 7 — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
- Sozialgesetzbuch XII, § 23 — gesetze-im-internet.de/sgb_12/__23.html
- Freizügigkeitsgesetz/EU — gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004
- EuGH-Urteilstexte — curia.europa.eu
- Bundessozialgericht — bundessozialgericht.de