Wer einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr hat, kann den Schwerbehindertenausweis beantragen. Klingt nach Formularkrieg, lohnt sich aber: Der Ausweis ist die Eintrittskarte zu Zusatzurlaub, Steuervorteilen, Kuendigungsschutz und vielen weiteren Rechten. Was viele nicht wissen — schon der Antrag ist entscheidend. Wer die richtigen Merkzeichen begruendet, holt deutlich mehr heraus.
Wer den Ausweis bekommt
Schwerbehindert ist nach § 2 Absatz 2 SGB IX, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Die Feststellung trifft das Versorgungsamt auf Antrag der betroffenen Person. Anders als bei Pflegegrad oder Krankenkasse muss man hier nicht warten, bis jemand entscheidet — der Antrag ist freiwillig. Wer keinen Ausweis will, muss auch keinen haben. Sinnvoll ist der Antrag aber fast immer, weil sich aus dem Status zahlreiche Rechte ergeben, die anders nicht zu bekommen sind.
Schwerbehindertenausweis abSo laeuft der Antrag
Der Antrag wird beim Versorgungsamt des eigenen Bundeslandes gestellt. Die Bezeichnung variiert: In NRW heisst die Behoerde Landesamt fuer Soziales, in Bayern Zentrum Bayern Familie und Soziales, in Niedersachsen Landesamt fuer Soziales, Jugend und Familie. Inhaltlich macht das keinen Unterschied. In vielen Bundeslaendern ist der Antrag inzwischen vollstaendig online moeglich — mit BundID, ELSTER-Zertifikat oder Personalausweis-Login. Wer lieber Papier nimmt, kann das Formular herunterladen, ausfuellen, unterschreiben und per Post schicken.
Beigefuegt werden sollten:
- Aktuelle aerztliche Befundberichte (nicht aelter als zwei Jahre)
- Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder Reha
- Liste der behandelnden Aerzte mit Anschrift
- Schweigepflichtentbindung — sonst kann das Versorgungsamt keine Befunde anfordern
- Bei Vorerkrankungen: Hinweis auf frueher gestellte Bescheide
Die Merkzeichen im Ueberblick
Der eigentliche Wert des Ausweises liegt oft nicht im GdB selbst, sondern in den Merkzeichen. Sie stehen als Kuerzel auf der Rueckseite und schalten konkrete Vorteile frei.
| Merkzeichen | Bedeutung | Wichtigste Vorteile |
|---|---|---|
| G | erhebliche Gehbehinderung | Freifahrt im Nahverkehr oder Kfz-Steuer 50 Prozent |
| aG | aussergewoehnliche Gehbehinderung | Behindertenparkplatz, Kfz-Steuer 100 Prozent |
| B | Berechtigung zur Begleitung | Begleitperson faehrt im Nahverkehr kostenfrei mit |
| H | Hilflosigkeit | Pauschbetrag 7.400 Euro, Kfz-Steuer 100 Prozent |
| Bl | Blindheit | Blindengeld, hoechster Pauschbetrag |
| Gl | Gehoerlosigkeit | Freifahrt, Kfz-Steuer 50 Prozent |
| RF | Rundfunkbeitrag | Befreiung oder Ermaessigung der Rundfunkgebuehr |
| TBl | Taubblindheit | seit 2017 eigenes Merkzeichen, hoechste Foerderung |
Merkzeichen G und aG
Das Merkzeichen G erhalten Menschen mit erheblicher Beeintraechtigung der Bewegungsfaehigkeit im Strassenverkehr. Wer ueblicherweise nur unter erheblichen Schwierigkeiten Wegstrecken von ungefaehr zwei Kilometern in 30 Minuten zuruecklegen kann, erfuellt die Voraussetzung. Mit G kann man entweder die unentgeltliche Befoerderung im oeffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen oder die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermaessigen lassen — beides zusammen geht nicht.
Das Merkzeichen aG ist erheblich strenger. Wer es bekommt, ist mobilitaetsbezogen so stark beeintraechtigt, dass er sich ausserhalb seines Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder grosser Anstrengung fortbewegen kann. Mit aG gibt es den Behindertenparkplatz, vollstaendige Kfz-Steuerbefreiung und den Behinderten-Fahrtkostenpauschbetrag von 4.500 Euro.
Merkzeichen B, H und Bl
B steht fuer die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Wer es hat, kann eine Begleitperson kostenfrei im Nahverkehr, in der Bahn und bei vielen Veranstaltungen mitnehmen. Das Merkzeichen wird vergeben, wenn die behinderte Person regelmaessig auf Hilfe angewiesen ist, um oeffentliche Verkehrsmittel sicher zu nutzen.
H bedeutet Hilflosigkeit und wird vergeben, wenn jemand fuer eine Reihe haeufig wiederkehrender Verrichtungen taeglich auf fremde Hilfe angewiesen ist. Der Schwerbehindertenausweis mit H bringt den hoechsten Behindertenpauschbetrag von 7.400 Euro. Bei Kindern wird H regelmaessig bei autistischen Stoerungen oder schweren Mehrfachbehinderungen vergeben.
Bl steht fuer Blindheit und bringt zusaetzlich Anspruch auf Landesblindengeld — je nach Bundesland zwischen 400 und 800 Euro monatlich.
Bearbeitungszeit und Untaetigkeitsklage
Die Versorgungsaemter sind chronisch ueberlastet. Vier bis sechs Monate sind die Regel, in einigen Bundeslaendern auch laenger. Das ist aergerlich, weil viele Vorteile erst greifen, wenn der Ausweis vorliegt. Wichtig: Der Status wirkt bei Bewilligung in der Regel ab dem Antragsdatum zurueck. Wer also nach sechs Monaten den Ausweis bekommt, kann fuer das ganze Jahr den Pauschbetrag in der Steuererklaerung nutzen.
Dauert das Verfahren laenger als sechs Monate ohne nachvollziehbaren Grund, ist eine Untaetigkeitsklage beim Sozialgericht moeglich. Das Gericht setzt dann eine Frist, innerhalb derer entschieden werden muss. Praktisch fuehrt das oft schon zur schnellen Bearbeitung. Die Klage ist gerichtskostenfrei.
Widerspruch innerhalb eines Monats
Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, hat einen Monat Zeit fuer den Widerspruch. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids — das ist meist drei Tage nach dem Datum auf dem Brief. Ein formloser Widerspruch reicht zur Fristwahrung. Die Begruendung kann nachgereicht werden. Sinnvoll ist sie aber, wenn man konkrete Fachbefunde oder Argumente nennen kann. Im Widerspruchsverfahren wird die Akte intern noch einmal von einer hoeheren Stelle geprueft. Etwa jeder dritte Widerspruch fuehrt zu einer Aenderung.
Verlaengerung und Neufeststellung
Der Schwerbehindertenausweis ist meist auf 5 Jahre befristet. Die Verlaengerung beantragt man am besten drei Monate vor Ablauf beim selben Versorgungsamt. In der Regel wird der Ausweis zweimal ohne neue medizinische Pruefung verlaengert. Danach kann das Amt eine Neufeststellung verlangen, also alle Befunde neu sichten. Wer dauerhaft unveraenderte Befunde hat, kann auch einen unbefristeten Ausweis beantragen — das geht zum Beispiel bei chronisch progredienten Erkrankungen.
Wo es Beratung gibt
Kostenlose Beratung gibt es bei den grossen Sozialverbaenden VdK und SoVD, bei der BAG SELBSTHILFE und in vielen Staedten bei den ergaenzenden unabhaengigen Teilhabeberatungen (EUTB). Im Beruf hilft die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs. Wer arbeitet und keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen hat, kann sich an den Integrationsfachdienst (IFD) wenden, der vom Inklusionsamt finanziert wird.