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Rente & Altersvorsorge Foto: Unsplash

Witwenrente 2026: Große und kleine Hinterbliebenenrente erklärt

55 Prozent oder nur 25 Prozent — und in den ersten drei Monaten die volle Rente des Verstorbenen. Wer eigenes Einkommen über 1.038 Euro hat, verliert ab dem ersten Euro.

TB Thomas Becker Fachredakteur Rente & Schwerbehinderung 08. Mai 2026 Aktualisiert: 11. Mai 2026 ⏱ 8 Min Lesezeit

Der Tod des Partners ist ein Schock — und mitten in der Trauer kommt die Erkenntnis, dass das Familieneinkommen plötzlich halbiert ist. Die deutsche Rentenversicherung kennt zwei Hinterbliebenenrenten, die diese Lücke teilweise schließen: die große und die kleine Witwenrente. Beide haben ihre Tücken — vor allem das Sterbevierteljahr, die Einkommensanrechnung ab 1.038 Euro und die Frage, ob Sie noch unter den alten oder schon unter den neuen Rechtsstand seit 2002 fallen. Wir zeigen Schritt für Schritt, was Witwen und Witwer 2026 wissen müssen.

Große oder kleine Witwenrente — die zentrale Unterscheidung

Zwei Renten, zwei verschiedene Anspruchsvoraussetzungen.

Höhe je nach Rentenart

Große Witwenrente — 55 Prozent

Sie bekommen die große Witwenrente, wenn mindestens eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist:

  1. Sie haben das 47. Lebensjahr vollendet (Rechtsstand ab 2002, schrittweise auf 47 angehoben).
  2. Sie sind selbst erwerbsgemindert.
  3. Sie erziehen ein eigenes Kind unter 18 oder ein behindertes Kind ohne Altersgrenze.

Sind Sie unter 47 ohne diese Sondervoraussetzungen, gibt es nur die kleine Witwenrente.

Kleine Witwenrente — 25 Prozent, zeitlich begrenzt

Die kleine Witwenrente von 25 Prozent läuft 24 Monate ab dem Todestag — danach endet sie automatisch (Rechtsstand ab 2002 nach § 46 Abs. 1 SGB VI). Wer am Tag des Todes vor 2002 verwitwet wurde und damals unter dem alten Recht fiel, bezieht die kleine Witwenrente lebenslang ohne Befristung.

Das Sterbevierteljahr — drei Monate Atempause

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhält der Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen — ohne die 55- oder 25-Prozent-Kürzung. Diese Regelung soll die ersten finanziellen Schocks des Witwenstandes auffangen.

Beispiel: Stirbt der Ehemann am 12. März 2026, bezahlt die DRV für die Monate April, Mai und Juni 2026 die volle Versichertenrente des Verstorbenen weiter — erst ab Juli setzt die reduzierte Witwenrente ein. Wer eine Altersrente bezog, bekommt die Höhe dieser Altersrente; wer eine EM-Rente bezog, die EM-Rente; wer im Erwerbsleben starb, bekommt das, was eine fiktive volle EM-Rente gewesen wäre.

In dieser Zeit findet keine Einkommensanrechnung statt — egal wie viel der Hinterbliebene selbst verdient.

Einkommensanrechnung — der häufigste Stolperstein

Ab dem vierten Monat wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet. Das ist die unbeliebteste Regelung im deutschen Rentenrecht — und gleichzeitig die mit dem größten Sparpotenzial für den Staat.

Freibeträge bei der Einkommensanrechnung 2026
RegionFreibetrag HinterbliebenerZuschlag pro waisenberechtigtem Kind
West1.038,05 EUR pro Monat220,12 EUR pro Kind
Ost1.038,05 EUR pro Monat220,12 EUR pro Kind
Stand 2024 nach SGB VI, seit Rentenangleichung Ost/West 2024 einheitlicher Freibetrag.

Was über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Beispiel: Eine Witwe (52) hat ein eigenes Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat. Über dem Freibetrag liegen 1.800 – 1.038,05 = 761,95 Euro. Davon 40 Prozent = 304,78 Euro werden auf die Witwenrente angerechnet. Eine große Witwenrente von 850 Euro reduziert sich damit auf 545,22 Euro pro Monat.

Berücksichtigt werden nur Netto-Einkommen — Erwerbseinkommen, eigene Renten, Pensionen, Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Nicht angerechnet werden Bürgergeld, Vermögen oder Mieteinnahmen aus selbst genutztem Wohneigentum.

Wiederheirat: Rente weg, Abfindung möglich

Wer wieder heiratet, verliert den Anspruch auf die Witwenrente — komplett, sofort, dauerhaft. Als Ausgleich gibt es die Wiederverheiratungsabfindung nach § 107 SGB VI: 24 Monatsbeträge der aktuellen Witwenrente als Einmalzahlung.

Bei einer Witwenrente von 800 Euro pro Monat sind das also 24 x 800 = 19.200 Euro Einmalzahlung. Steuerfrei. Sozialabgabenfrei.

So beantragen Sie die Witwenrente

Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung — entweder direkt in einer Beratungsstelle, online über die eService-Plattform, beim Versicherungsamt der Gemeinde oder über einen Versichertenältesten der DRV.

Erforderliche Unterlagen:

  • Sterbeurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Heiratsurkunde
  • Personalausweis des Antragstellers
  • Rentenbescheid des Verstorbenen (falls er bereits Rentner war)
  • Bei Kindern: Geburtsurkunden
  • Bankverbindung des Hinterbliebenen
  • Einkommensnachweise

Der Antrag sollte innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall gestellt werden — sonst gilt der Antragsmonat statt des Sterbemonats als Beginn, und das Sterbevierteljahr geht verloren. Das ist ein häufiger und teurer Fehler.

Wo Sie sich beraten lassen können

  • Deutsche Rentenversicherung — kostenlose Beratung unter 0800 1000 4800.
  • Sozialverband VdK und SoVD — beide übernehmen für ihre Mitglieder die Antragstellung kostenlos und führen Widerspruchsverfahren.
  • Versichertenälteste der DRV — ehrenamtliche Berater, die unentgeltlich helfen.
  • Caritas, Diakonie und AWO — viele Standorte bieten Trauerbegleitung mit angeschlossener Sozialberatung.
  • Fachanwälte für Sozialrecht — bei komplexen Konstellationen (Auslandsbezug, geschiedene Erste-Ehe-Renten, Wiederverheiratung).

Sonderfälle und Stolperstellen

Mindestversicherungszeit: Der Verstorbene muss mindestens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Beitragsmonate) erfüllt haben — sonst entfällt jeder Witwenrentenanspruch. Ausnahme: Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Tod in den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit.

Ehedauer: Bei kurzer Ehedauer unter einem Jahr greift die Versorgungsehe-Vermutung nach § 46 Abs. 2a SGB VI — die DRV unterstellt, die Ehe sei nur wegen der Witwenrente geschlossen worden, und lehnt den Antrag ab. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa mit Nachweisen über langjähriges Zusammenleben oder eine plötzliche tödliche Erkrankung.

Geschiedenenwitwenrente: Wer vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und keinen Unterhalt vom Ex-Partner mehr bekommen hat, kann unter Umständen eine Geschiedenenwitwenrente beantragen — eine wenig bekannte Rechtsfigur, die nur noch in Altfällen greift.

Häufige Fragen

1 Bekomme ich Witwenrente, wenn wir nicht verheiratet waren?
Nein. Nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es weder Rente noch Hinterbliebenenleistung — auch bei jahrzehntelangem Zusammenleben.
2 Wann lohnt sich Rentensplitting statt Witwenrente?
Wenn beide Ehepartner in etwa gleich viel verdient haben, ist die klassische Witwenrente meist besser. Bei großen Einkommensunterschieden und wenn der Hinterbliebene weiter Einkommen erzielt, das auf die Witwenrente angerechnet würde, ist das Rentensplitting oft attraktiver. Eine Beratung bei der DRV vor dem Tod ist ratsam — der Antrag muss zu Lebzeiten gestellt werden.
3 Was passiert mit der Witwenrente bei Heirat ins Ausland?
Der Anspruch bleibt grundsätzlich erhalten, solange Sie EU-Bürger sind oder im EU-Ausland leben. Bei Wohnsitz außerhalb der EU greifen oft Sozialversicherungsabkommen; bei Drittländern ohne Abkommen kann die Rente gekürzt werden oder ganz entfallen.
4 Habe ich Anspruch auf eine Halbwaisenrente für meine Kinder?
Ja. Halbwaisenrente in Höhe von 10 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen wird neben der Witwenrente gezahlt — bis zum 18., bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Bei Vollwaisenrente sind es 20 Prozent.
5 Wird die Witwenrente bei Bürgergeld angerechnet?
Ja, voll als Einkommen. Wenn Sie nach dem Tod des Partners in Bürgergeld rutschen, wird jeder Cent Witwenrente vom Jobcenter abgezogen. Im Sterbevierteljahr bleibt die volle Rente des Verstorbenen für drei Monate Hauptleistung — anschließend gilt die Rente als Einkommen wie jedes andere.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 46 SGB VI — Witwenrente und Witwerrente
  2. 2 § 97 SGB VI — Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
  3. 3 § 107 SGB VI — Rentenabfindung bei Wiederheirat
  4. 4 § 120a SGB VI — Rentensplitting unter Ehegatten
  5. 5 Deutsche Rentenversicherung — Hinterbliebenenrenten