Der Tod des Partners ist ein Schock — und mitten in der Trauer kommt die Erkenntnis, dass das Familieneinkommen plötzlich halbiert ist. Die deutsche Rentenversicherung kennt zwei Hinterbliebenenrenten, die diese Lücke teilweise schließen: die große und die kleine Witwenrente. Beide haben ihre Tücken — vor allem das Sterbevierteljahr, die Einkommensanrechnung ab 1.038 Euro und die Frage, ob Sie noch unter den alten oder schon unter den neuen Rechtsstand seit 2002 fallen. Wir zeigen Schritt für Schritt, was Witwen und Witwer 2026 wissen müssen.
Große oder kleine Witwenrente — die zentrale Unterscheidung
Zwei Renten, zwei verschiedene Anspruchsvoraussetzungen.
Höhe je nach RentenartGroße Witwenrente — 55 Prozent
Sie bekommen die große Witwenrente, wenn mindestens eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist:
- Sie haben das 47. Lebensjahr vollendet (Rechtsstand ab 2002, schrittweise auf 47 angehoben).
- Sie sind selbst erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind unter 18 oder ein behindertes Kind ohne Altersgrenze.
Sind Sie unter 47 ohne diese Sondervoraussetzungen, gibt es nur die kleine Witwenrente.
Kleine Witwenrente — 25 Prozent, zeitlich begrenzt
Die kleine Witwenrente von 25 Prozent läuft 24 Monate ab dem Todestag — danach endet sie automatisch (Rechtsstand ab 2002 nach § 46 Abs. 1 SGB VI). Wer am Tag des Todes vor 2002 verwitwet wurde und damals unter dem alten Recht fiel, bezieht die kleine Witwenrente lebenslang ohne Befristung.
Das Sterbevierteljahr — drei Monate Atempause
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhält der Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen — ohne die 55- oder 25-Prozent-Kürzung. Diese Regelung soll die ersten finanziellen Schocks des Witwenstandes auffangen.
Beispiel: Stirbt der Ehemann am 12. März 2026, bezahlt die DRV für die Monate April, Mai und Juni 2026 die volle Versichertenrente des Verstorbenen weiter — erst ab Juli setzt die reduzierte Witwenrente ein. Wer eine Altersrente bezog, bekommt die Höhe dieser Altersrente; wer eine EM-Rente bezog, die EM-Rente; wer im Erwerbsleben starb, bekommt das, was eine fiktive volle EM-Rente gewesen wäre.
In dieser Zeit findet keine Einkommensanrechnung statt — egal wie viel der Hinterbliebene selbst verdient.
Einkommensanrechnung — der häufigste Stolperstein
Ab dem vierten Monat wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet. Das ist die unbeliebteste Regelung im deutschen Rentenrecht — und gleichzeitig die mit dem größten Sparpotenzial für den Staat.
| Region | Freibetrag Hinterbliebener | Zuschlag pro waisenberechtigtem Kind |
|---|---|---|
| West | 1.038,05 EUR pro Monat | 220,12 EUR pro Kind |
| Ost | 1.038,05 EUR pro Monat | 220,12 EUR pro Kind |
Was über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Beispiel: Eine Witwe (52) hat ein eigenes Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat. Über dem Freibetrag liegen 1.800 – 1.038,05 = 761,95 Euro. Davon 40 Prozent = 304,78 Euro werden auf die Witwenrente angerechnet. Eine große Witwenrente von 850 Euro reduziert sich damit auf 545,22 Euro pro Monat.
Berücksichtigt werden nur Netto-Einkommen — Erwerbseinkommen, eigene Renten, Pensionen, Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Nicht angerechnet werden Bürgergeld, Vermögen oder Mieteinnahmen aus selbst genutztem Wohneigentum.
Wiederheirat: Rente weg, Abfindung möglich
Wer wieder heiratet, verliert den Anspruch auf die Witwenrente — komplett, sofort, dauerhaft. Als Ausgleich gibt es die Wiederverheiratungsabfindung nach § 107 SGB VI: 24 Monatsbeträge der aktuellen Witwenrente als Einmalzahlung.
Bei einer Witwenrente von 800 Euro pro Monat sind das also 24 x 800 = 19.200 Euro Einmalzahlung. Steuerfrei. Sozialabgabenfrei.
So beantragen Sie die Witwenrente
Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung — entweder direkt in einer Beratungsstelle, online über die eService-Plattform, beim Versicherungsamt der Gemeinde oder über einen Versichertenältesten der DRV.
Erforderliche Unterlagen:
- Sterbeurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Heiratsurkunde
- Personalausweis des Antragstellers
- Rentenbescheid des Verstorbenen (falls er bereits Rentner war)
- Bei Kindern: Geburtsurkunden
- Bankverbindung des Hinterbliebenen
- Einkommensnachweise
Der Antrag sollte innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall gestellt werden — sonst gilt der Antragsmonat statt des Sterbemonats als Beginn, und das Sterbevierteljahr geht verloren. Das ist ein häufiger und teurer Fehler.
Wo Sie sich beraten lassen können
- Deutsche Rentenversicherung — kostenlose Beratung unter 0800 1000 4800.
- Sozialverband VdK und SoVD — beide übernehmen für ihre Mitglieder die Antragstellung kostenlos und führen Widerspruchsverfahren.
- Versichertenälteste der DRV — ehrenamtliche Berater, die unentgeltlich helfen.
- Caritas, Diakonie und AWO — viele Standorte bieten Trauerbegleitung mit angeschlossener Sozialberatung.
- Fachanwälte für Sozialrecht — bei komplexen Konstellationen (Auslandsbezug, geschiedene Erste-Ehe-Renten, Wiederverheiratung).
Sonderfälle und Stolperstellen
Mindestversicherungszeit: Der Verstorbene muss mindestens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Beitragsmonate) erfüllt haben — sonst entfällt jeder Witwenrentenanspruch. Ausnahme: Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Tod in den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit.
Ehedauer: Bei kurzer Ehedauer unter einem Jahr greift die Versorgungsehe-Vermutung nach § 46 Abs. 2a SGB VI — die DRV unterstellt, die Ehe sei nur wegen der Witwenrente geschlossen worden, und lehnt den Antrag ab. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa mit Nachweisen über langjähriges Zusammenleben oder eine plötzliche tödliche Erkrankung.
Geschiedenenwitwenrente: Wer vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und keinen Unterhalt vom Ex-Partner mehr bekommen hat, kann unter Umständen eine Geschiedenenwitwenrente beantragen — eine wenig bekannte Rechtsfigur, die nur noch in Altfällen greift.