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Älterer Mann mit Gehstock blickt aus dem Fenster und denkt über seinen Renteneintritt nach
Rente & Altersvorsorge Foto: Unsplash

Rente für Schwerbehinderte 2026: Früher in Rente mit GdB 50

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, darf zwei Jahre eher abschlagsfrei in Rente — und schon fünf Jahre früher mit moderatem Abschlag. So nutzen Sie die Schwerbehindertenrente clever.

TB Thomas Becker Fachredakteur Rente & Schwerbehinderung 08. Mai 2026 ⏱ 4 Min Lesezeit

Wer mit einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung lebt, dem nimmt das Sozialgesetzbuch wenigstens beim Renteneintritt etwas Druck ab. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI öffnet einen eigenen Zugang in den Ruhestand — abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, mit moderaten Abschlägen sogar bis zu fünf Jahre eher. Voraussetzung ist ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren. Was sich auf den ersten Blick simpel liest, hat ein paar Tücken — vor allem rund um den Zeitpunkt, an dem der Schwerbehinderten-Status im Bescheid stehen muss.

Wer hat Anspruch?

Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens: ein Grad der Behinderung von mindestens 50, festgestellt durch das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX. Der Bescheid wird mit dem grünen oder grün-orangen Schwerbehindertenausweis nach § 153 SGB IX dokumentiert. Zweitens: die 35-jährige Wartezeit auf dem Rentenkonto. Die Wartezeit ist großzügig definiert — sie umfasst weit mehr als reine Arbeitsmonate.

Den Antrag stellen Sie wie jede andere Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Der Schwerbehindertenausweis wird als Nachweis beigefügt; bei laufenden Verfahren kann das Versorgungsamt direkt eine Bestätigung liefern.

Renteneintrittsalter nach Jahrgang

JahrgangAbschlagsfrei mitVorzeitig mit Abschlag ab
195263 Jahre + 0 Monate60 Jahre + 0 Monate
195563 Jahre + 9 Monate60 Jahre + 9 Monate
195864 Jahre + 4 Monate61 Jahre + 4 Monate
196164 Jahre + 10 Monate61 Jahre + 10 Monate
196364 Jahre + 10 Monate61 Jahre + 10 Monate
1964 und jünger65 Jahre + 0 Monate62 Jahre + 0 Monate

Die stufenweise Anhebung steht in § 236a SGB VI. Wer 1964 oder später geboren ist, kann frühestens mit 62 starten — und das nur gegen Abschlag.

Abschlagsfrei oder mit Abschlag?

Die Schwerbehindertenrente ist eine der wenigen Rentenarten, bei denen der Gesetzgeber gleich zwei Türen offenlässt: einen abschlagsfreien Frühstart und einen vorgezogenen Beginn gegen Abschlag.

Bis zu 5 Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich — maximaler Abschlag 10,8 Prozent (3 × 12 × 0,3 %).

Konkret: Wer Jahrgang 1964 ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67. Abschlagsfrei darf er als Schwerbehinderter mit 65 — also zwei Jahre früher. Wer noch drei Jahre weiter vorzieht (auf 62), verliert pro Monat 0,3 Prozent Rente, in Summe also 10,8 Prozent. Dieser Abschlag ist dauerhaft und wirkt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter.

Was zählt zur Wartezeit von 35 Jahren?

Die DRV rechnet mehr Zeiten an, als viele Versicherte vermuten. Zur allgemeinen Wartezeit zählen unter anderem:

  • Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
  • Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Kindererziehungszeiten — drei Jahre pro Kind ab Geburt, bei Geburten vor 1992 zweieinhalb Jahre
  • Pflichtbeiträge wegen Pflege Angehöriger (seit 1995 für unentgeltliche, häusliche Pflege ab Pflegegrad 2)
  • Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder Schul- und Hochschulausbildung

Die Mischung dieser Zeiten ist der Schlüssel: Wer als Mutter mit drei Kindern später ins Berufsleben einsteigt, kann über Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten erstaunlich schnell auf die 35 Jahre kommen.

Wegfall der Schwerbehinderung — was passiert?

Tipp: Schwerbehinderten-Status frühzeitig sichern

Viele Versicherte machen denselben Fehler: Sie beantragen den GdB erst kurz vor der Rente. Versorgungsämter sind in vielen Bundesländern überlastet, Bearbeitungszeiten von acht bis zwölf Monaten sind die Regel, in Einzelfällen dauert es über ein Jahr. Stellen Sie den Antrag also lieber zwei Jahre vor dem geplanten Renteneintritt — auch wenn Sie noch voll im Beruf stehen. Der Schwerbehindertenausweis bringt darüber hinaus Vorteile beim Steuerfreibetrag, beim Kündigungsschutz und bei zusätzlichen Urlaubstagen.

Häufige Fragen

1 Reicht ein Gleichstellungsbescheid für die Schwerbehindertenrente?
Nein. Eine Gleichstellung mit GdB 30 oder 40 nach § 2 Absatz 3 SGB IX erleichtert den Arbeitsmarktzugang, eröffnet aber keinen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente. Es muss ein anerkannter GdB von mindestens 50 vorliegen.
2 Was passiert, wenn der GdB nach Rentenbeginn unter 50 fällt?
Die Rente bleibt bestehen. Das BSG-Urteil B 5 RJ 26/05 R schützt einmal bewilligte Schwerbehindertenrenten — entscheidend ist allein der Status zum Rentenbeginn.
3 Darf ich neben der Schwerbehindertenrente weiterarbeiten?
Ja. Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten komplett entfallen. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
4 Wie hoch ist der maximale Abschlag?
10,8 Prozent. Pro vorgezogenem Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Wer drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze einsteigt, kommt auf 36 × 0,3 = 10,8 Prozent — lebenslang.
5 Kann ich Abschläge ausgleichen?
Ab dem 50. Lebensjahr lassen sich nach § 187a SGB VI Sonderzahlungen leisten, die den Abschlag ganz oder teilweise kompensieren. Die DRV berechnet den genauen Ausgleichsbetrag auf Antrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 37 SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  2. 2 § 236a SGB VI — Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen
  3. 3 § 152 SGB IX — Feststellung der Schwerbehinderung
  4. 4 § 153 SGB IX — Schwerbehindertenausweis
  5. 5 BSG, Urteil vom 19.04.2007 — B 5 RJ 26/05 R (Schwerbehindertenrente, GdB-Wegfall)
  6. 6 Deutsche Rentenversicherung — Merkblatt Altersrente für schwerbehinderte Menschen