Ein Restaurantbetreiber aus Brandenburg verlor vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen jahrelangen Streit mit der Deutschen Rentenversicherung. Die Behörde hatte ihm hohe Beitragsnachforderungen auferlegt, weil nach ihrer Auffassung deutlich mehr Personal im Betrieb gearbeitet haben musste als offiziell gemeldet war.
Der Unternehmer hielt die Schätzung für falsch und verwies unter anderem darauf, dass ein Beitragsschaden im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht entschied jedoch anders: Wer seine Aufzeichnungspflichten verletzt und keine ausreichenden Nachweise vorlegen kann, muss damit rechnen, dass die Rentenversicherung die Beiträge schätzt.
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) bestätigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg diese Praxis.
Wer aktuell von den Regeln betroffen ist
Der Fall betrifft zwar einen Restaurantbetreiber aus Brandenburg, die Grundfrage stellt sich aber in vielen Betrieben: Was passiert, wenn Arbeitszeiten nicht vollständig dokumentiert werden oder Beschäftigte nicht korrekt gemeldet sind?
Betroffen sein können nicht nur Restaurantbesitzer. Auch Handwerksbetriebe, Kioske, Lieferdienste, Friseursalons, Familienunternehmen oder andere kleinere Arbeitgeber geraten bei Betriebsprüfungen in den Fokus, wenn Nachweise fehlen. Besonders riskant wird es dort, wo Familienmitglieder regelmäßig mithelfen, Minijobber eingesetzt werden oder Arbeitszeiten nur mündlich abgesprochen werden.
Das Urteil macht deutlich: Fehlen später die Unterlagen, muss nicht die Rentenversicherung jede einzelne Arbeitsstunde beweisen. Stattdessen kann sie auf Schätzungen zurückgreifen. Für Arbeitgeber kann das schnell zu hohen Nachforderungen führen – selbst Jahre nach den eigentlichen Beschäftigungszeiten.
Der aktuelle Rechtsstand
Stand: Juni 2026
Die Rechtsgrundlage für die Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, korrekte Aufzeichnungen über das von ihnen eingesetzte Personal zu führen und diese im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen. Werden diese Pflichten verletzt oder fehlen aussagekräftige Nachweise, ist die Deutsche Rentenversicherung befugt, die zu zahlenden Beiträge anhand einer Schätzung festzusetzen. Dabei kann sie sich auf Ermittlungen des Hauptzollamts stützen, insbesondere dann, wenn festgestellt wird, dass der Betrieb mit den gemeldeten Arbeitskräften nicht wie angegeben geführt werden kann.
Im entschiedenen Fall hatte das Hauptzollamt den Personalbedarf anhand von Öffnungszeiten und Größe der Restaurants berechnet, von den offiziell gemeldeten Arbeitszeiten und der selbst geleisteten Arbeit des Unternehmers abgezogen und so eine Differenz an nicht erklärten Arbeitsstunden festgestellt. Die Rentenversicherung setzte in der Folge Beitragsnachforderungen nebst Säumniszuschlägen fest.
Prägende Urteile im Überblick
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 14 BA 63/23, Urteil vom 11.06.2026) hat festgehalten, dass im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren andere Grundsätze gelten als im Strafverfahren. Insbesondere genügt es nicht, die Vorwürfe der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung pauschal zu bestreiten oder darauf zu verweisen, dass im Strafverfahren kein Beitragsschaden bewiesen wurde. Der Grundsatz „in dubio pro reo“, der im Strafrecht gilt, findet in diesem Schätzungsverfahren keine Anwendung.
Praxisteil — was Betroffene jetzt tun können
Arbeitgeber oder Betriebsinhaber, die mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert werden oder über eine bevorstehende Betriebsprüfung informiert werden, sollten folgende Schritte im Blick behalten:
- Alle Personalunterlagen und Arbeitszeitnachweise zusammentragen: Ohne aussagekräftige Unterlagen wird die Rentenversicherung im Zweifel eine Schätzung vornehmen. Dokumentation ist Pflicht!
- Den Betriebsprüfungsbescheid sorgfältig prüfen: Genau nachvollziehen, wie die Berechnung zustande kommt und wo Differenzen zu den eigenen Aufzeichnungen bestehen.
- **Innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen: Wer die Schätzung der Rentenversicherung für fehlerhaft hält, sollte den Bescheid sorgfältig prüfen und innerhalb der geltenden Frist Widerspruch einlegen. Dabei können zusätzliche Unterlagen oder Nachweise entscheidend sein.
- Zusätzliche Nachweise nachreichen: Wenn möglich, Arbeitsverträge, Stundenzettel oder sonstige Dokumente nachreichen, die den tatsächlichen Umfang der Beschäftigung belegen.
- Im Zweifel spezialisierte Beratung in Anspruch nehmen: Fachanwälte für Sozialrecht, Steuerberater oder Interessenvertretungen wie Sozialverbände unterstützen bei der Durchsicht und beim weiteren Vorgehen.
Beratungsstellen für weitere Unterstützung:
- Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas, Diakonie): Hilfe bei sozialrechtlichen Fragen
- Migrationsberatungen: Speziell für Betriebe mit internationalen Beschäftigten
- Sozialverbände (z. B. SoVD, VdK): Unterstützung bei Widersprüchen und Klagen
Für den Restaurantbetreiber blieb der Gang vor Gericht ohne Erfolg. Die Nachforderungen der Rentenversicherung blieben bestehen. Das Urteil zeigt, wie wichtig vollständige Arbeitszeitnachweise und korrekte Meldungen zur Sozialversicherung sind. Wer Personal beschäftigt, sollte sich nicht darauf verlassen, spätere Schätzungen allein mit allgemeinen Einwänden oder Verweisen auf ein Strafverfahren entkräften zu können. Fehlen die Unterlagen, kann dies Jahre später teuer werden – selbst dann, wenn einzelne Vorwürfe strafrechtlich nicht bewiesen werden konnten.
Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg: Az. L 14 BA 63/23
https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~19-06-2026-schwarzarbeit-strafverteidigung-hilft-im-sozialgerichtsprozess-nicht
§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html