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Betriebsrente: Wann kann ich als Rentner Beiträge zurückfordern?

Symbolbild · KI-generiert

Betriebsrente: Wann kann ich als Rentner Beiträge zurückfordern?

Ein Blick in die Beitragsabrechnung auf dem Smartphone kann überraschend lohnend sein: Wer seine Betriebsrente bekommt, entdeckt manchmal Abzüge, die eigentlich gar nicht sein dürften.

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Es ist Vormittag, draußen zieht leichter Regen über die Dächer. Im Wohnzimmer flackert das Licht der Handybenachrichtigung, als Stefan sein Smartphone entsperrt. Die Banking-App aktualisiert sich, der letzte Geldeingang von der Betriebsrente ist eingetroffen. Stefan tippt weiter, öffnet die Übersicht seiner monatlichen Belastungen – und bleibt bei dem immergleichen Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung hängen. Der Betrag fällt ihm wieder ins Auge: Monat für Monat wird derselbe Anteil von der Auszahlung abgezogen, unabhängig davon, was sonst auf dem Konto passiert.

Viele Rentner fragen sich: Ist der Abzug wirklich korrekt? Und wie kann ich Geld zurückholen, falls zu viel einbehalten wurde?

Drei typische Fehler bei der Verbeitragung von Betriebsrenten

Besonders oft erleben Rentner das, wenn sie nach dem Berufsleben ihre Pensionskasse oder Direktversicherung privat weiterführen. Nach einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2019 gilt: Für Beiträge, die der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter eingezahlt hat, darf auf den daraus resultierenden Anteil eigentlich kein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.

Trotzdem taucht regelmäßig der gesamte Auszahlungsbetrag im Beitragsbescheid auf. Damit wird oft zu viel abgezogen, ohne dass der Betroffene dies direkt merkt. Ebenso kann es passieren, dass der gesetzliche Freibetrag nicht abgezogen oder mit veralteten Werten berechnet wird – für das Jahr 2026 liegt er bei genau 197,75 Euro monatlich. Nur auf den darüberliegenden Teil der Betriebsrente darf dann überhaupt ein Beitrag erhoben werden.

Ein weiterer Fall: Wird die Betriebsrente als Einmalbetrag ausgezahlt, verteilen Krankenkassen diesen Betrag rechnerisch auf 120 Monate (zehn Jahre) und erheben in diesem Zeitraum Beiträge. Nach Ablauf dieser Frist darf eigentlich kein weiterer Beitrag mehr verlangt werden, doch auch hier laufen Abzüge manchmal einfach weiter.

Wer eine privat weitergeführte Pensionskasse oder Direktversicherung hat, sollte genau prüfen, welcher Anteil auf eigene Einzahlungen entfällt – und ob dieser wirklich beitragsfrei bleibt.

Rückzahlung: Wer Anspruch hat und wie viele Jahre rückwirkend möglich sind

Haben Sie festgestellt, dass jahrelang zu hohe Beiträge von Ihrer Betriebsrente abgezogen wurden? Dann können Sie sich die Summe teilweise zurückholen – sogar mehrere Jahre rückwirkend. Entscheidend ist das Datum des jeweiligen Bescheids. Liegt der Fehler in einem aktuellen Bescheid, ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Ist die Frist verstrichen und der Bescheid bereits rechtskräftig, greift das Sozialrecht mit dem sogenannten Überprüfungsantrag: Damit lässt sich auch ein älterer Bescheid noch ändern – unabhängig davon, wie lange er schon besteht.

Stellen Sie 2026 einen Antrag, können Sie maximal bis zum Jahr 2022 zurückkommen. Beträge davor sind verloren. Für die Erstattung werden zudem vier Prozent Zinsen pro Jahr berechnet – gezählt ab dem Monat nach Eingang des vollständigen Antrags.

Für Stefan bedeutet das: Stellt er 2026 einen Antrag, kann er maximal bis zum Jahr 2022 zurückkommen, während Beträge davor verloren sind und für die Erstattung vier Prozent Zinsen pro Jahr berechnet werden.

Schritt für Schritt: Der Weg zur Rückerstattung bei zu hohen Beiträgen

Wer anhand seiner Unterlagen feststellt, dass zu viel abgezogen wurde, kann mit einer klaren Reihenfolge vorgehen. So gehen Sie vor:

  1. Zuerst sollte bei der Pensionskasse oder Direktversicherung eine Bescheinigung angefordert werden, aus der hervorgeht, welcher Anteil der Leistung auf eigene, privat geleistete Beiträge nach dem Wechsel des Versicherungsnehmers entfällt und welcher Anteil betrieblich ist.
  2. Mit dieser Bescheinigung wendet sich Stefan schriftlich an seine Krankenkasse und beantragt die Neuberechnung der Beiträge sowie die Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags. Dabei sollte ausdrücklich Bezug auf die maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genommen werden (Beschluss vom 27. Juni 2018) und auf die gesetzliche Regelung nach § 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V.
  3. Geht es um einen aktuellen Bescheid, wird ein Widerspruch eingelegt. Bei älteren Bescheiden stellt Stefan einen Überprüfungsantrag und nennt möglichst genau das Datum der betroffenen Bescheide.
  4. Falls die Kasse ablehnt oder nicht reagiert, bleibt der Weg über den Sozialverband (z. B. VdK oder SoVD) und – falls notwendig – den erneuten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.

Wer keinen Freibetrag bekommt und warum die Aufteilung oft fehlt

Nicht jeder Rentner mit einer Betriebsrente kann sich auf diese Regeln berufen. Der Freibetrag steht ausschließlich Pflichtversicherten zu – freiwillig Versicherte gehen leer aus, das hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 nochmals bestätigt. Bei privat Krankenversicherten werden dagegen auf die Betriebsrente keine gesetzlichen Krankenkassenbeiträge erhoben, sodass dieser Weg zur Rückerstattung dort irrelevant bleibt.

Bescheinigt der Versicherer nicht klar getrennt, wie viel der Rente auf eigene Einzahlungen entfällt, zieht die Kasse meist weiter Beiträge auf den Gesamtbetrag ab. Wenn Sie keine Bescheinigung erhalten, sollten Sie schriftlich und mit Fristsetzung nachhaken. Wenn das nicht hilft, ist die Krankenkasse verpflichtet, sich die notwendigen Informationen selbst zu besorgen.

Was für Stefan konkret auf dem Konto stehen kann

Für viele Rentner bedeutet das: Wird der private Anteil Ihrer Pensionskassenrente korrekt ausgewiesen und berücksichtigt die Kasse den Freibetrag richtig, sinken die monatlichen Abzüge deutlich. Bei einem nicht berücksichtigten privaten Anteil von beispielsweise 220 Euro und einem allgemeinen Beitragssatz von rund 21 Prozent könnten das über vier Jahre hinweg bis zu 2.200 Euro Rückerstattung ergeben – ein Betrag, der auf dem Konto einen spürbaren Unterschied macht. Genau darum lohnt sich die genaue Kontrolle, selbst wenn der monatliche Abzug auf den ersten Blick festgezurrt erscheint.

Am Ende prüft Stefan seine Unterlagen noch einmal genau. Stellt sich heraus, dass Beiträge zu Unrecht erhoben wurden, kann er eine Neuberechnung verlangen und sich einen Teil des Geldes zurückholen. Gerade bei mehreren Jahren rückwirkender Erstattung kann dabei schnell eine Summe zusammenkommen, die auf dem Konto spürbar auffällt.

Quellen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/

§ 229 SGB V – Beiträge aus Versorgungsbezügen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html