Wer mit Mitte 50 anfängt, die Renteninformation auf dem Küchentisch zu studieren, stößt früher oder später auf zwei magische Zahlen: 63 und 67. Die eine steht für den Traum vom frühen Ausstieg, die andere für die Regelaltersgrenze, die seit der Reform von 2007 für alle ab Jahrgang 1964 gilt. Dazwischen liegt ein Geflecht aus Paragraphen, Wartezeiten und Abschlagstabellen, das die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jährlich mit Millionen Bescheiden auseinandersortiert. Dieser Ratgeber bringt Ordnung hinein und sagt klar, wer wann ohne Verlust gehen darf.
Welche Renten-Varianten gibt es ab 63?
Das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) kennt zwei Türen, durch die Sie vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand schlüpfen können. § 36 SGB VI regelt die Altersrente für langjährig Versicherte — hier reichen 35 anrechenbare Jahre. Wer früher als zur Regelaltersgrenze geht, zahlt allerdings mit Abschlägen. § 38 SGB VI öffnet die zweite Tür: die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Diese Variante ist abschlagsfrei — dafür wurde die Altersgrenze ab Jahrgang 1953 stufenweise von 63 auf 65 angehoben (§ 236b SGB VI).
Eine dritte Schiene gilt nur noch für ältere Jahrgänge bis 1964: die klassische Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI mit angehobenen Altersgrenzen.
Voraussetzungen — 35 vs. 45 Beitragsjahre
| Variante | Voraussetzungen | Renteneintritt | Abschlag |
|---|---|---|---|
| Langjährig versichert (§ 36 SGB VI) | 35 Jahre Wartezeit | frühestens ab 63 | 0,3 % pro Monat, max. 14,4 % |
| Besonders langjährig versichert (§ 38 SGB VI) | 45 Jahre Wartezeit | ab 63 (Jg. 1952) bis 65 (Jg. ab 1964) | kein Abschlag |
| Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) | 5 Jahre Mindestwartezeit | ab 67 (Jg. ab 1964) | kein Abschlag |
Wichtig: Die 45-Jahre-Hürde nach § 38 SGB VI ist die wahre Königsklasse. Sie schützt Menschen, die ein Leben lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben — typischerweise Handwerker, Pflegekräfte und Industriearbeiter, die mit 15 oder 16 ihre Lehre begonnen haben.
Was zählt als Beitragsjahr?
Bei der Frage, was eigentlich als “Beitragsjahr” gilt, scheiden sich die Geister. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.06.2018 (B 5 R 25/17 R) klargestellt, welche Zeiten für die 45-Jahre-Wartezeit zählen. Die Liste umfasst:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
- Pflichtbeiträge aus Pflege Angehöriger (seit 1995 für unentgeltliche, häusliche Pflege)
- Kindererziehungszeiten — drei Jahre pro Kind ab Geburt
- Wehr- und Zivildienst sowie freiwilliger Wehrdienst
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (mit Ausnahmen)
Nicht mitgezählt werden dagegen Schul- und Studienzeiten ohne Beitragszahlung, Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II / Bürgergeld sowie reine Anrechnungszeiten ohne Beiträge.
Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt
Wer die 45 Jahre nicht voll bekommt, aber trotzdem mit 63 raus will, muss sich mit dem Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI anfreunden. Pro Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, sinkt Ihr Rentenanspruch um 0,003 — das entspricht 0,3 % pro Monat oder 3,6 % pro Jahr . Bei vier Jahren Vorzieh-Zeit summiert sich das auf maximal 14,4 %. Und das ist keine vorübergehende Kürzung: Der Abschlag bleibt ein Leben lang auf jeder Monatsrente kleben.
Antrag stellen — wann und wie
Die Rente kommt nicht automatisch. Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei der DRV einreichen, idealerweise drei Monate vor dem Wunschrentenbeginn. Drei Wege stehen offen: online über das DRV-Portal mit Personalausweis und Online-Funktion, postalisch mit den Formularen R0100, R0215 und R0810 oder persönlich in einer der über 1.000 Beratungsstellen. Nehmen Sie Versicherungsverlauf, Personalausweis, Sozialversicherungsausweis und Bankverbindung mit. Die Bearbeitung dauert nach DRV-Statistik im Schnitt rund acht bis zwölf Wochen.
Ein letzter Tipp: Lassen Sie vorher eine Kontenklärung machen. Lücken im Versicherungsverlauf lassen sich oft nur Jahrzehnte später noch mit Mühe schließen.
Häufige Fragen
1 Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?
2 Zählt Arbeitslosengeld bei den 45 Jahren mit?
3 Wie hoch ist der Abschlag bei Rente mit 63?
4 Darf ich neben der Rente weiter arbeiten?
5 Kann ich Abschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- 1 § 36 SGB VI — Altersrente für langjährig Versicherte
- 2 § 38 SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- 3 § 77 SGB VI — Zugangsfaktor und Abschläge
- 4 § 236 SGB VI — Anhebung Altersgrenze langjährig Versicherte
- 5 § 236b SGB VI — Anhebung Altersgrenze besonders langjährig Versicherte
- 6 BSG, Urteil vom 28.06.2018 — B 5 R 25/17 R (45-Jahre-Wartezeit)
- 7 Deutsche Rentenversicherung — Rentenversicherungsbericht und Statistikportal