Die Regelaltersrente ist der klassische Weg in den Ruhestand: kein Abschlag, keine ärztliche Prüfung, keine Schwerbehinderung nötig. Wer lang genug eingezahlt hat und seine Altersgrenze erreicht, bekommt sie. Doch das alte Versprechen “Rente mit 65” gilt schon lange nicht mehr — und wer 1964 oder später geboren wurde, muss bis 67 warten.
Was ist die Regelaltersrente?
Die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist die Standard-Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwei Voraussetzungen — mehr nicht. Erstens: Sie haben die für Ihren Jahrgang geltende Regelaltersgrenze erreicht. Zweitens: Sie haben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte oder der Rente für Schwerbehinderte gibt es bei der Regelaltersrente keine Abschläge. Der Zugangsfaktor liegt bei 1,0. Das heißt: Jeder Entgeltpunkt zählt zu 100 Prozent. Wer länger arbeitet, bekommt sogar einen Zuschlag.
Ein automatischer Beginn ist allerdings nicht vorgesehen. Sie müssen die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen — am besten drei Monate vor dem Wunschtermin.
Anhebung der Altersgrenze 65 → 67
2007 hat der Gesetzgeber das “Rentenpaket” beschlossen: Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Geregelt ist das in § 235 SGB VI. Pro Jahrgang werden ein bis zwei Monate draufgepackt.
| Geburtsjahrgang | Renteneintrittsalter |
|---|---|
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und jünger | 67 Jahre |
Welche Wartezeit braucht man?
Die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI beträgt nur fünf Jahre. Damit ist die Regelaltersrente die Altersrente mit der niedrigsten Hürde — die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt im Vergleich 45 Jahre.
Wartezeit 5 Jahre = 60 Monate Mindestversicherungszeit nach § 50 SGB VIWer diese 60 Monate nicht zusammenbekommt, hat schlicht keinen Anspruch — auch wenn er das 67. Lebensjahr erreicht. In dem Fall hilft oft die freiwillige Nachzahlung von Beiträgen.
Was zählt als Wartezeit?
Auf die fünf Jahre rechnet § 51 SGB VI mehrere Zeiten an. Wichtig ist: Es muss kein durchgehendes Arbeitsverhältnis sein.
- Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit
- Freiwillige Beiträge, sofern entrichtet
- Kindererziehungszeiten (bis zu 3 Jahre pro Kind, geboren ab 1992)
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege
- Mini-Job-Beiträge, sofern nicht von der Versicherungspflicht befreit
- Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung
Auch wer nie regulär gearbeitet hat, kommt über Kindererziehung und Pflege oft auf die fünf Jahre.
Hinzuverdienst nach Renteneintritt
Lange galt die berüchtigte 6.300-Euro-Grenze. Vorbei. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Bezieher einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Häufige Fragen
1 Muss ich die Regelaltersrente beantragen oder kommt sie automatisch?
2 Kann ich nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeiten?
3 Was passiert, wenn ich die fünf Jahre Wartezeit nicht erreiche?
4 Schließt die Regelaltersrente eine Witwenrente aus?
5 Ab wann gilt die Regelaltersgrenze von 67 voll?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- 1 § 35 SGB VI — Regelaltersrente
- 2 § 50 SGB VI — Wartezeiten
- 3 § 51 SGB VI — Anrechenbare Zeiten
- 4 § 235 SGB VI — Anhebung der Regelaltersgrenze
- 5 BSG, Urteil v. 30.06.2016 — B 5 R 7/15 R (zur Wartezeit)
- 6 Deutsche Rentenversicherung Bund — Rentenversicherungsbericht (aktuelle Ausgabe)