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Krankheit & Pflege Foto: Unsplash

Pflegegrade 1 bis 5 im Vergleich: Alle Leistungen und Beträge 2026

Welcher Pflegegrad bedeutet wieviel Geld? Wir zeigen alle Leistungen 2026 — von Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis Entlastungsbetrag — in einer einzigen Vergleichstabelle.

AM Anna Meinhardt Sozialjuristin 11. Mai 2026 ⏱ 8 Min Lesezeit

Wer eine Pflegegrad-Einstufung in der Hand hält, hält eine Eintrittskarte — aber zu welchem Saal? Pflegegrad 1 öffnet vor allem die Tür zum Entlastungsbetrag. Pflegegrad 5 schaltet die maximale stationäre Versorgung frei. Dazwischen liegen vier Stufen, deren Leistungen sich teils um mehrere hundert Euro unterscheiden. Wir vergleichen, was Sie 2026 in welcher Stufe erwarten dürfen.

Was ein Pflegegrad bedeutet

Ein Pflegegrad ist eine Zahl zwischen 1 und 5, die ausdrückt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen der Pflegekasse — und desto mehr Hilfe steht den pflegenden Angehörigen oder ambulanten Diensten zur Verfügung.

Vergeben wird der Pflegegrad nach der MD-Begutachtung. Ausschlaggebend ist die Gesamtpunktzahl von 12,5 bis 100 Punkten. Wer weniger als 12,5 Punkte erreicht, bekommt keinen Pflegegrad — was nicht heißt, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, sondern dass sie unterhalb der gesetzlichen Schwelle der Pflegebedürftigkeit liegt.

Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1 — die Sonderstellung

Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe — vergeben bei einer Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27. Die Person ist nur gering beeinträchtigt in der Selbstständigkeit. Das wirkt auf den ersten Blick nach einer Trostpreis-Einstufung — ist es aber nicht. Pflegegrad 1 öffnet drei wichtige Türen:

  • Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat — zweckgebunden für anerkannte Angebote wie Alltagsbegleitung, Betreuungsdienste oder Haushaltshilfen
  • Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € pro Monat für Verbrauchsartikel (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel)
  • Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung bis 4.000 € pro Maßnahme (Treppenlift, schwellenfreie Dusche)
  • Pflegekurse und kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Was Pflegegrad 1 nicht bietet: Pflegegeld, Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste oder Zuschuss zur stationären Versorgung.

Pflegegrad 2 — der häufigste Pflegegrad

Pflegegrad 2 ist die mit Abstand häufigste Einstufung: rund 3,2 Millionen Menschen in Deutschland (Stand Ende 2024). Vergeben wird er bei einer Gesamtpunktzahl von 27 bis unter 47 — also bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Typisch sind ältere Menschen mit beginnender Demenz, leichten Mobilitätseinschränkungen und Hilfe beim Anziehen oder Duschen.

Ab Pflegegrad 2 erhält die pflegebedürftige Person erstmals Pflegegeld (wenn sie zu Hause von Angehörigen versorgt wird) oder Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt). Beide Leistungen sind miteinander kombinierbar.

Pflegegrad 3 — wenn der Alltag deutlich Hilfe braucht

Pflegegrad 3 (47 bis unter 70 Punkte) steht für schwere Beeinträchtigung. Die Person braucht in mehreren Bereichen täglich Hilfe — Toilettengang, Anziehen, oft auch Begleitung außer Haus. Hier wird auch die Versorgung durch ambulante Pflegedienste relevanter.

Pflegegeld steigt auf 599 € pro Monat, Pflegesachleistungen auf bis zu 1.497 €. Auch Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden bei dieser Stufe regelmäßig genutzt, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Pflegegrad 4 und 5 — schwerste Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte) und Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte) erfassen die schwersten Beeinträchtigungen. Pflegegrad 5 kommt zusätzlich zum Zug, wenn besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen — etwa bei Wachkoma, schwerer Demenz mit Wegläufer-Tendenz oder vollständiger Unbeweglichkeit.

In diesen Stufen wird die Pflege oft so umfangreich, dass eine ausschließlich häusliche Versorgung an Grenzen stößt. Pflegegeld bei Pflegegrad 5 beträgt 990 €, Pflegesachleistungen bis zu 2.299 €, und der stationäre Zuschuss erreicht 2.096 € pro Monat.

Die große Vergleichstabelle 2026

Pflegeleistungen 2026 nach Pflegegrad (monatlich, soweit nicht anders angegeben)
LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (häusl. Pflege durch Angehörige)347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst)796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden)131 €131 €131 €131 €131 €
Tages-/Nachtpflege796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Kurzzeitpflege (pro Jahr)1.854 €1.854 €1.854 €1.854 €
Verhinderungspflege (pro Jahr)1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Pflege im Heim (stationär)125 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Pflegehilfsmittel-Pauschale42 €42 €42 €42 €42 €
Wohnumfeld-Verbesserung (pro Maßnahme)4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
Stand 2026 nach Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Beträge sind Höchstsätze der Pflegekasse — Eigenanteile bei Heim und Pflegedienst können hinzukommen.

Was die Beträge nicht abdecken

Pflege ist teuer — und die Pflegekassen-Leistungen sind als Zuschuss gedacht, nicht als Vollabsicherung. Drei häufige Lücken:

  • Eigenanteil im Heim: Im Pflegeheim entstehen zusätzlich zu den oben genannten Beträgen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsumlage. Der monatliche Eigenanteil liegt deutschlandweit im Schnitt bei rund 2.800 € — über alle Pflegegrade hinweg.
  • Leistungszuschlag: Seit 2022 mildert ein Leistungszuschlag den Heim-Eigenanteil ab. Im ersten Aufenthaltsjahr 15 %, danach steigend bis 75 % im vierten Jahr und länger.
  • Hilfe zur Pflege: Wer den Eigenanteil nicht stemmen kann und kein nennenswertes Vermögen oder unterhaltspflichtige Angehörige mit Einkommen über 100.000 € hat, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt nach SGB XII beantragen.

Wechsel zwischen Pflegegraden — wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?

Pflegegrade sind nicht in Stein gemeißelt. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag gestellt werden — formal genauso wie der Erstantrag. Der MD kommt erneut zur Begutachtung, das Punktesystem entscheidet neu.

Sinnvoll ist die Höherstufung erst, wenn echte Verschlechterung dokumentiert ist — neue Diagnosen, häufigere Stürze, neue Pflegeaufwände. Sonst bleibt der bisherige Grad bestehen und der Aufwand für die erneute Begutachtung ist umsonst.

Häufige Fragen

1 Bekommt man bei Pflegegrad 1 wirklich kein Pflegegeld?
Korrekt — Pflegegrad 1 enthält kein klassisches Pflegegeld. Stattdessen stehen der Entlastungsbetrag (131 € pro Monat), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 € pro Monat) und der Wohnumfeld-Zuschuss zur Verfügung. Für viele Pflegegrad-1-Empfänger reicht das, weil die Beeinträchtigung gering ist und keine ständige Pflege erforderlich.
2 Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen versteuert?
Nein. Beide Leistungen sind nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz steuerfrei — sowohl bei der pflegebedürftigen Person als auch beim pflegenden Angehörigen, der das Pflegegeld weitergeleitet bekommt.
3 Was passiert, wenn ich zwischen häuslicher und stationärer Pflege wechsle?
Die Leistung wird tagesgenau umgerechnet. Wer mitten im Monat ins Heim zieht, bekommt anteiliges Pflegegeld für die Tage zu Hause und anteilige stationäre Leistung für die Tage im Heim. Die Pflegekasse macht das automatisch — der Heim-Träger und der bisherige Pflegedienst müssen sich nur kurz austauschen.
4 Wie oft prüft die Pflegekasse den Pflegegrad neu?
Anlasslose Wiederholungsbegutachtungen sind seit der Reform 2017 selten. Eine erneute Begutachtung erfolgt im Regelfall nur, wenn ein Höherstufungsantrag gestellt wird oder die Pflegekasse konkrete Hinweise auf eine Veränderung erhält. Es gibt keine festen Intervalle.
5 Kann ich Pflegegeld auch bei kompletter Pflege im Heim bekommen?
Nein. Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege zu Hause durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Personen organisiert wird. Bei dauerhaftem Heim-Aufenthalt entfällt es. Wird die Person für eine kurze Zeit (Kurzzeitpflege) im Heim versorgt, läuft das häusliche Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Jahr zu 50 Prozent weiter.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 14 und § 15 SGB XI — Begriff und Grad der Pflegebedürftigkeit
  2. 2 § 36 SGB XI — Pflegesachleistung
  3. 3 § 37 SGB XI — Pflegegeld bei häuslicher Pflege
  4. 4 § 38 SGB XI — Kombinationsleistung
  5. 5 § 39 SGB XI — Verhinderungspflege
  6. 6 § 42 SGB XI — Kurzzeitpflege
  7. 7 § 43 SGB XI — Vollstationäre Pflege
  8. 8 § 43c SGB XI — Leistungszuschlag bei stationärer Pflege
  9. 9 § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
  10. 10 § 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Verbesserung
  11. 11 Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeleistungen im Überblick 2026
  12. 12 Statistisches Bundesamt — Pflegestatistik 2024: Verteilung der Pflegegrade