Pflegegeld ist die zentrale Geldleistung der Pflegeversicherung — und gleichzeitig eine der am häufigsten missverstandenen. Das Geld geht nicht an die Pflegerin, sondern an die pflegebedürftige Person. Es ist steuerfrei, aber an einen Pflichtbesuch geknüpft, dessen Vergessen das Pflegegeld kosten kann. Wir zeigen, wer wieviel bekommt, was die Pflegekasse erwartet und wo die häufigsten Fallen liegen.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist gedacht für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause durch private Personen versorgt werden — also durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Ehrenamtliche. Es ist der Gegenpol zur Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), die bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst greift.
Anspruchsberechtigt sind Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen — diese Stufe enthält keine Geldleistung dieser Art, sondern nur den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel-Pauschale.
EmpfängerHöhe des Pflegegeldes 2026
Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert und gelten auch 2026 weiter — die nächste turnusmäßige Dynamisierung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Punkte (MD) | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 – 26,9 | Kein Pflegegeld |
| 2 | 27,0 – 46,9 | 347 € |
| 3 | 47,0 – 69,9 | 599 € |
| 4 | 70,0 – 89,9 | 800 € |
| 5 | 90,0 – 100 | 990 € |
Wann fließt das Geld zum ersten Mal?
Das Pflegegeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem die Antragstellung erfolgt ist — nicht rückwirkend. Wer einen Antrag am 27. März stellt, bekommt das volle März-Pflegegeld; wer ihn am 1. April stellt, hat den März verloren. Deshalb gilt im Pflegerecht der Grundsatz: erst anrufen, dann ausfüllen. Das Antragsdatum ist der Tag, an dem die Pflegekasse die Anfrage entgegennimmt — telefonisch reicht.
Die erste Auszahlung erfolgt nach Bescheidzustellung — meist gemeinsam mit der Nachzahlung für die Monate seit Antragstellung. Wer also drei Monate auf den Bescheid wartet, bekommt mit der ersten Überweisung die ersten drei Monatsraten plus den laufenden Monat in einer Summe.
Pflichtberatungsbesuch — die häufigste Fallgrube
§ 37 Abs. 3 SGB XI verlangt von Pflegegeld-Empfängern einen regelmäßigen Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine Pflegeberatungsstelle. Der Sinn: Die Pflegekasse will sicherstellen, dass die häusliche Pflege tatsächlich stattfindet und die pflegebedürftige Person gut versorgt ist.
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr — also alle sechs Monate
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal — also alle drei Monate
- Pflegegrad 1: freiwillig, nicht verpflichtend
Der Beratungseinsatz ist kostenfrei — die Pflegekasse zahlt direkt an den Pflegedienst. Termine vereinbart man telefonisch, der Besuch dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten. Inhalt: Fragen zur Pflegesituation, Tipps zur Versorgung, Hinweise auf mögliche zusätzliche Leistungen, Dokumentation.
Kombination mit Pflegesachleistungen
Häusliche Pflege ist selten reine Angehörigenpflege. Oft kommt zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst dazu — etwa für die Körperpflege morgens oder die Medikamentengabe abends. In diesem Fall greift die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
Die Pflegekasse rechnet automatisch aus, wie hoch die Pflegesachleistung tatsächlich genutzt wurde, und zahlt das Pflegegeld nur anteilig. Beispiel Pflegegrad 3: Sachleistungsanspruch 1.497 €, tatsächlich genutzt 749 € — also 50 % ausgeschöpft. Dann fließen 50 % des Pflegegelds = 299,50 € weiter an die pflegebedürftige Person.
Was passiert in Sonderfällen?
Krankenhausaufenthalt
Bei einem Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person läuft das Pflegegeld die ersten vier Wochen unverändert weiter. Danach wird die Zahlung eingestellt — die Begründung: Die häusliche Pflege findet ja gerade nicht statt. Sobald die Person zurück nach Hause kommt, lebt das Pflegegeld automatisch wieder auf, eine erneute Antragstellung ist nicht nötig.
Reha oder Kurzzeitpflege
Während einer Reha oder Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter — für maximal 8 Wochen pro Jahr (Kurzzeitpflege) bzw. 4 Wochen (Reha).
Tod der pflegebedürftigen Person
Das Pflegegeld wird bis zum Sterbemonat voll gezahlt — auch wenn der Tod früh im Monat eintritt. Bereits gezahlte Beträge müssen nicht zurückerstattet werden.
Umzug ins Pflegeheim
Mit dem Einzug in ein Pflegeheim endet der Anspruch auf Pflegegeld. Die Versorgung läuft dann über die stationäre Pflegeleistung nach § 43 SGB XI. Bei einem Tagesgenauen Wechsel rechnet die Pflegekasse automatisch um.
Steuerliche Behandlung
Pflegegeld ist beim Empfänger steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG. Das gilt auch für pflegende Angehörige, die das Geld weitergeleitet bekommen — vorausgesetzt, sie pflegen aus sittlicher oder familiärer Verpflichtung und nicht erwerbsmäßig. Bei erwerbsmäßiger Pflege (etwa als hauptberuflicher Pflegedienst) wäre das Geld steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Pflegende Angehörige können zudem Aufwandspauschalen oder einen Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen — auch ohne dass Pflegegeld geflossen ist.
Häufige Fragen
1 Muss ich das Pflegegeld der Steuer angeben?
2 Was passiert, wenn ich den Pflichtberatungsbesuch versäume?
3 Bekomme ich das volle Pflegegeld, wenn die Pflege durch mehrere Personen geleistet wird?
4 Kann ich Pflegegeld auch bekommen, wenn ich in einer Pflege-Wohngemeinschaft lebe?
5 Wer organisiert den Beratungseinsatz?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- 1 § 37 SGB XI — Pflegegeld bei häuslicher Pflege
- 2 § 37 Abs. 3 SGB XI — Pflichtberatungsbesuche bei Pflegegeldbezug
- 3 § 38 SGB XI — Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistung
- 4 § 38a SGB XI — Wohngruppenzuschlag
- 5 § 3 Nr. 1a EStG — Steuerfreiheit der Pflegeversicherungsleistungen
- 6 Bundesministerium für Gesundheit — Pflegegeld 2026 im Überblick
- 7 Pflegestützpunkte — kostenfreie Beratung in Wohnortnähe