Wer länger als sechs Wochen krank ist, fällt aus der Lohnfortzahlung heraus — und in die Hände der Krankenkasse. Krankengeld ist dann das, was zwischen Erkrankung und Erwerbsminderungsrente steht: eine zeitlich begrenzte Brücke von bis zu 78 Wochen. Klingt nach viel. Reicht aber knapp, wenn die Krankheit länger zieht. Und wer einen Tag bei der AU-Bescheinigung verschläft, riskiert den ganzen Anspruch.
Die ersten sechs Wochen: Lohnfortzahlung
Wer als Arbeitnehmer krank wird, hat in den ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber — geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EntgFG). Das Brutto- und Nettogehalt läuft unverändert weiter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden wie sonst auch abgeführt.
Das gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. In den ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung gibt es noch keine Lohnfortzahlung — die Krankenkasse zahlt dann direkt Krankengeld.
Ab der siebten Woche: Krankengeld
Erst wenn die sechs Wochen Lohnfortzahlung ausgeschöpft sind, übernimmt die Krankenkasse. Der Wechsel geschieht automatisch — Arbeitnehmer müssen nichts beantragen, müssen aber die AU-Bescheinigung lückenlos weiterführen und der Kasse vorlegen.
KrankengeldWie hoch ist das Krankengeld konkret?
Das Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V grundsätzlich 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Zusätzlich gibt es eine absolute Obergrenze: Das Bruttoeinkommen, das herangezogen wird, ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt — 2026 sind das 5.512,50 € pro Monat (66.150 € im Jahr).
Daraus ergibt sich der absolute Höchstsatz von 128,63 € pro Kalendertag — auch wer 8.000 € brutto verdient, bekommt nicht mehr.
| Brutto pro Monat | Netto pro Monat (Steuerklasse III) | Krankengeld pro Tag | Krankengeld pro Monat (30 Tage) |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | ~1.760 € | 58,33 € | 1.749,90 € |
| 3.500 € | ~2.450 € | 81,67 € | 2.450,10 € |
| 4.500 € | ~3.100 € | 93,00 € | 2.790,00 € |
| 5.512,50 € (BBG) | ~3.620 € | 128,63 € | 3.858,90 € |
| 8.000 € | ~4.800 € | 128,63 € (gedeckelt) | 3.858,90 € (gedeckelt) |
Wichtig: Vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen — anteilig für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherung selbst ist im Krankengeldbezug beitragsfrei. Steuerpflichtig ist Krankengeld nicht, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt — heißt: Es wird in der Steuererklärung berücksichtigt und kann den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen erhöhen.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Der gesetzliche Höchstanspruch beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren — gerechnet wegen derselben Erkrankung (§ 48 SGB V). Da die ersten sechs Wochen die Lohnfortzahlung übernimmt, bleibt eine effektive Krankengeld-Bezugsdauer von maximal 72 Wochen durch die Krankenkasse.
Tritt während des Krankengeldbezugs eine andere, nicht zusammenhängende Erkrankung hinzu, beginnt für diese ein neuer Anspruchszeitraum — die Krankenkasse prüft das im Einzelfall. In der Praxis ist dieser „Ketten-Krankenbezug” allerdings selten, weil das Sozialgericht streng prüft, ob es sich tatsächlich um eine separate Erkrankung handelt.
Die elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Seit 2023 läuft die Krankschreibung vollständig elektronisch: Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an die Krankenkasse, von dort wird der Arbeitgeber automatisch über das Daten-Portal informiert. Arbeitnehmer müssen den gelben Schein nicht mehr selbst weiterleiten.
Eine Papier-Ausfertigung erhält die erkrankte Person zwar noch zur eigenen Übersicht — sie hat aber keine rechtliche Funktion mehr. Das entlastet, birgt aber neue Risiken: Wer keine Bestätigung mehr in der Hand hat, sollte sich im Zweifel telefonisch bei der Krankenkasse vergewissern, dass die Bescheinigung angekommen ist.
Was passiert, wenn die 78 Wochen abgelaufen sind? Die Aussteuerung
Nach Ablauf der 78 Wochen endet der Krankengeldanspruch — die Kasse spricht von Aussteuerung. Ab diesem Tag erhält die erkrankte Person kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Drei Wege führen aus dieser Situation:
Weg 1: Arbeitslosengeld nach Nahtlosigkeitsregel
Wer nach der Aussteuerung weiter arbeitsunfähig ist, kann Arbeitslosengeld I beantragen — sogar dann, wenn er objektiv noch nicht zur Verfügung steht. Das ist die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das ALG, bis entweder die Wiederaufnahme der Arbeit möglich ist oder eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Wichtig: Den Antrag persönlich am letzten Krankengeld-Tag bei der Arbeitsagentur stellen — kein einziger Tag dazwischen.
Weg 2: Erwerbsminderungsrente
Wenn die Erkrankung dauerhaft die Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich beschränkt, kommt eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung in Frage. Den Antrag stellt man bei der DRV; die Bearbeitung dauert oft mehrere Monate. Während der Wartezeit greift in der Regel die Nahtlosigkeitsregel über das Arbeitsamt.
Weg 3: Reha-Maßnahme
Manche Erkrankungen sind mit einer Reha noch heilbar oder zumindest besserbar. Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft können einer Reha-Maßnahme zustimmen — oft mit Übergangsgeld während des Aufenthalts.
Hinzuverdienst während des Krankengeldbezugs
Der Krankengeldbezug setzt voraus, dass die Person arbeitsunfähig ist. Wer parallel arbeitet, gefährdet den Anspruch. Erlaubt sind nur enge Ausnahmen:
- Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 556 € pro Monat) — meist unproblematisch, sofern die Tätigkeit nicht der Genesung im Wege steht
- Stundenweise Beschäftigung im selben Job mit ärztlicher Zustimmung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) — hier zahlt die Kasse das Krankengeld voll weiter
- Selbstständigkeit wird streng geprüft — wer als Selbstständiger weiter Rechnungen schreibt, riskiert die Aussteuerung
Häufige Fragen
1 Was muss ich tun, wenn die Krankschreibung ausläuft?
2 Ist Krankengeld steuerpflichtig?
3 Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch während Krankheit?
4 Kann ich während des Krankengeldbezugs gekündigt werden?
5 Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?
6 Werde ich bei einem Arztwechsel weiter krankgeschrieben?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- 1 § 44 SGB V — Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- 2 § 47 SGB V — Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- 3 § 48 SGB V — Höchstanspruchsdauer 78 Wochen
- 4 § 49 SGB V — Ruhen des Krankengeldanspruchs
- 5 § 3 EntgFG — Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- 6 § 145 SGB III — Nahtlosigkeitsregelung bei Arbeitslosengeld
- 7 GKV-Spitzenverband — Beitragsbemessungsgrenze 2026
- 8 Bundesarbeitsministerium — Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
- 9 BAG, Urteil vom 7. August 2012 — 9 AZR 353/10 (Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeitkrankheit)