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Krankheit & Pflege Foto: Unsplash

Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro pro Monat — wofür Sie das Geld ausgeben dürfen

Jeder Pflegegrad bekommt 131 Euro pro Monat von der Pflegekasse — zweckgebunden, aber flexibler als viele denken. Wir zeigen, wofür das Geld zählt und wo Anbieter zu teuer abrechnen.

AM Anna Meinhardt Sozialjuristin 11. Mai 2026 ⏱ 7 Min Lesezeit

131 Euro klingt nach wenig. Aber pro Jahr sind das 1.572 Euro, die jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zustehen — zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Der Haken: Das Geld kommt nicht aufs Konto. Es wird nur ausgezahlt, wenn die richtigen Leistungen bei den richtigen Anbietern eingekauft werden. Wer das System kennt, holt sich seine 1.572 Euro pro Jahr — und nimmt damit eine echte Last von den Schultern der pflegenden Familie.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die seit 2017 in der heutigen Form existiert. Sie soll pflegende Angehörige entlasten — also nicht die direkte Körperpflege bezahlen, sondern den ganzen Drumherum-Aufwand: Einkaufen, Begleitung zum Arzt, Spaziergänge, Beschäftigung, Haushaltshilfe, Tagespflege.

Anspruchsberechtigt ist jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 bis 5. Pflegegrad 1 ist hier sogar besonders wichtig — denn neben der Pflegehilfsmittel-Pauschale ist der Entlastungsbetrag die einzige nennenswerte Geldleistung, die diese Stufe vorsieht.

131 € pro Monat

Wofür darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Hier wird es konkret. Das Geld ist zweckgebunden — es darf nur für vier definierte Leistungskategorien ausgegeben werden:

1. Tagespflege und Nachtpflege

Wer einen Tag pro Woche in eine Tagespflegeeinrichtung geht, kann den Eigenanteil aus dem Entlastungsbetrag bezahlen. Die meisten Tagespflegen rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

2. Kurzzeitpflege

Auch der Eigenanteil bei einem Kurzzeitpflege-Aufenthalt — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während des Urlaubs der pflegenden Familie — kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

3. Ambulante Pflegedienste (begrenzt)

Pflegesachleistungen — also klassische körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst — sind in Pflegegrad 2 bis 5 nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar. Sie laufen über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Ausnahme: In Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, weil hier sonst keine entsprechende Leistung zur Verfügung stünde.

4. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Das ist der wichtigste und größte Topf — und das, was die meisten Pflegekassen-Versicherten meinen, wenn sie an den Entlastungsbetrag denken. Anerkannt sind Angebote, die durch das jeweilige Bundesland zugelassen sind. Konkret darunter:

  • Alltagsbegleitung — Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaft leisten
  • Betreuungsdienste — stundenweise Übernahme der Aufsicht bei Demenz oder Pflegegrad 1
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter (Putzen, Bügeln, Einkaufen, Wäsche)
  • Familienentlastende Dienste für junge Pflegebedürftige
  • Gesprächskreise, Schulungen, Beratung für pflegende Angehörige

Wofür nicht — typische Stolperfallen

So flexibel der Entlastungsbetrag ist, so eindeutig sind seine Grenzen. Nicht zulässig sind:

  • Rechnungen einer Nachbarin, eines Familienmitglieds oder einer privaten Helferin ohne Anerkennung — auch wenn sie tatsächlich helfen. Die Person muss als anerkannter Anbieter im Sinne des jeweiligen Landesrechts gelten.
  • Lebensmittel, Kleidung, Medikamente — der Entlastungsbetrag bezahlt Dienstleistungen, keine Sachgüter.
  • Klassische Pflegesachleistungen (Körperpflege) in Pflegegrad 2 bis 5 — die laufen über § 36 SGB XI.
  • Urlaubsreisen, Theaterbesuche, Wellness-Anwendungen — alles, was nicht klar als anerkannte Entlastungsleistung definiert ist.

Wie wird abgerechnet?

Es gibt zwei gängige Wege, an das Geld zu kommen:

Weg A: Direktabrechnung durch den Anbieter

Der einfachste Weg — und der, den die meisten anerkannten Dienste anbieten. Die pflegebedürftige Person unterschreibt eine Abtretungserklärung, mit der sie ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse an den Anbieter abtritt. Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Kasse ab — die pflegende Familie sieht das Geld gar nicht und muss auch keine Belege einsenden.

Weg B: Erstattung gegen Rechnung

Wer keine Abtretung wünscht, zahlt die Rechnung selbst und reicht sie bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. Funktioniert genauso — dauert in der Praxis aber zwei bis vier Wochen länger.

Übertrag ins Folgejahr — wer das nutzt, hat plötzlich 3.000 Euro

Das vielleicht wichtigste Detail beim Entlastungsbetrag: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Wer im laufenden Jahr nicht alle 1.572 € ausgibt, kann den Rest in das Folgejahr übertragen — aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Wer also Ende Dezember 2025 noch 800 € im Topf hat, hat bis 30. Juni 2026 Zeit, sie zu nutzen — zusätzlich zum laufenden Jahresbudget. Theoretisch sind so Spitzenwerte von fast 3.150 € in einem einzelnen Halbjahr möglich, wenn das gesamte Vorjahresbudget bis Juni und parallel das laufende Jahresbudget aufgebraucht werden.

Was zählt zum Entlastungsbetrag — was nicht
LeistungÜber Entlastungsbetrag?
Anerkannter Alltagsbegleiter (3 h Spaziergang)Ja
Anerkannter Putzdienst (haushaltsnahe Hilfe)Ja
Kurzzeitpflege-EigenanteilJa
Tagespflege-EigenanteilJa
Körperpflege durch ambulanten Pflegedienst (PG 2-5)Nein — läuft über § 36 SGB XI
Körperpflege durch ambulanten Pflegedienst (PG 1)Ja — Ausnahme für PG 1
Nachbarin als private Helferin (nicht anerkannt)Nein
Familienangehörige, die nicht anerkannt sindNein
Wocheneinkauf oder LebensmittelNein — keine Sachgüter
Urlaubsreise mit BegleitpersonNein

So beantragen Sie den Entlastungsbetrag

Eigentlich gar nicht — der Entlastungsbetrag wird nicht klassisch beantragt, sondern aktiviert, indem man ihn zum ersten Mal nutzt. Das funktioniert so:

  1. Anerkannten Anbieter auswählen — Liste bei der Pflegekasse anfordern
  2. Vertrag abschließen mit dem Anbieter (formlos)
  3. Abtretungserklärung unterschreiben (Direktabrechnung) ODER Rechnung selbst zahlen und einreichen
  4. Belege zwei Jahre aufbewahren — die Pflegekasse kann Stichproben prüfen

Wer den Entlastungsbetrag erstmals nutzen möchte, kann sich auch von einer kostenfreien Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unterstützen lassen — die meisten Pflegekassen bieten das aktiv an.

Häufige Fragen

1 Bekomme ich die 131 Euro auch ausgezahlt, wenn ich sie nicht ausgebe?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird ausschließlich gegen Rechnung erstattet — eine Barauszahlung gibt es nicht. Wer das Geld nicht nutzt, lässt es verfallen (mit Übertragsmöglichkeit bis 30. Juni des Folgejahres). Wer keinen Bedarf hat, verliert den Betrag jährlich.
2 Kann ich den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld gleichzeitig erhalten?
Ja, beides sind eigenständige Leistungen und werden parallel gewährt. Das Pflegegeld geht an die pflegende Person (oder die pflegebedürftige Person zur freien Verwendung), der Entlastungsbetrag fließt zweckgebunden an anerkannte Anbieter.
3 Was ist, wenn ich keinen anerkannten Anbieter in meiner Nähe finde?
Wer keinen anerkannten Anbieter in zumutbarer Entfernung findet, kann bei der Pflegekasse eine Härtefallregelung anfragen. In einzelnen Ländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) gibt es vereinfachte Anerkennungsverfahren für Einzelpersonen, die regelmäßig helfen — Pflegestützpunkte beraten dazu.
4 Werde ich vom Anbieter mehr berechnet, weil die Pflegekasse zahlt?
Manchmal ja — leider eine bekannte Unart. Vergleichen Sie die Stundensätze mehrerer anerkannter Anbieter. Marktübliche Sätze für haushaltsnahe Dienste liegen 2026 bei 25 bis 35 Euro pro Stunde, für Alltagsbegleiter bei 22 bis 30 Euro pro Stunde. Wer deutlich über 40 Euro abrechnet, sollte erklären können warum.
5 Was passiert mit dem Entlastungsbetrag im Pflegeheim?
Bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro — die Versorgung läuft ohnehin pauschal über den Heimsatz. Bei einem reinen Kurzzeitpflege-Aufenthalt (max. 8 Wochen pro Jahr) bleibt der Entlastungsbetrag aber bestehen und kann auf den Eigenanteil angerechnet werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
  2. 2 § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag
  3. 3 § 7a SGB XI — Pflegeberatung
  4. 4 Bundesministerium für Gesundheit — Entlastungsbetrag und Entlastungsleistungen
  5. 5 GKV-Spitzenverband — Empfehlungen zur Umsetzung des Entlastungsbetrags
  6. 6 Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen — Datenbank anerkannter Angebote