Zum Inhalt springen
Notfall
116 117 0800 111 0 111 112 Notruf
Studentin mit Laptop
Familie & Kinder Foto: Unsplash

Kindergeld für volljährige Kinder 2026: Studium, Ausbildung, Übergangszeit

255 Euro im Monat — bis 25 Jahre. Aber nur, wenn die Familienkasse mitspielt. Fünf Konstellationen, in denen der Anspruch weiterläuft, und wo er kippt.

AM Anna Meinhardt Sozialjuristin 08. Mai 2026 Aktualisiert: 11. Mai 2026 ⏱ 8 Min Lesezeit

Mit dem 18. Geburtstag stellt die Familienkasse die Zahlung erst einmal ein. Das ist Routine — und für viele Eltern ein Schock, weil ihnen vorher niemand gesagt hat, dass das Kindergeld nach Ausbildung oder Studium nicht automatisch weiterläuft. Wer 2026 weiter die 255 Euro pro Monat beziehen will, muss aktiv werden und einen Folgeantrag stellen. Wir zeigen, in welchen fünf Konstellationen der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr fortbesteht — und in welcher er sogar lebenslang gilt.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Kindergeld pro Kind und Monat

Mit der Reform 2023 hat der Gesetzgeber die alte Staffelung abgeschafft. Bis dahin bekamen Eltern für das erste und zweite Kind je 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Heute zählt nur noch ein Wert: 255 Euro. Für 2026 ist keine Anhebung beschlossen — das Wachstumschancengesetz hat den Betrag stabil gelassen.

Die fünf Konstellationen, in denen Kindergeld weiterläuft

Mit 18 endet der automatische Anspruch. Volljährige Kinder bekommen nur dann weiter Kindergeld, wenn sie in eine der folgenden fünf Kategorien fallen — geregelt in § 32 Absatz 4 EStG.

1. Schul- oder Berufsausbildung

Der häufigste Fall. Solange Ihr Kind eine Schule besucht, eine Lehre absolviert oder ein anerkanntes Berufspraktikum macht, läuft das Kindergeld bis maximal 25 weiter. Auch ein Auslandsschuljahr, ein duales Studium oder eine zweite Ausbildung zählen — letztere allerdings mit einer harten Bremse, dazu gleich mehr.

2. Studium an einer Hochschule

Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen — alle anerkannten Studiengänge an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zählen. Wichtig ist, dass die Immatrikulation ernsthaft betrieben wird; reine Karteileichen verlieren den Anspruch. Bei Hochschulwechsel oder Studiengangswechsel sollten Sie der Familienkasse innerhalb von vier Wochen Bescheid geben.

3. Übergangszeit von maximal vier Monaten

Zwischen Schule und Ausbildung, zwischen Bachelor und Master, zwischen Abi und Bundeswehr — solche Übergänge sind kindergeldrechtlich abgesichert, aber nur für maximal vier Monate. Wer länger pausiert, fliegt aus dem Anspruch. Das ist eine harte Grenze: Selbst ein Tag mehr kostet das gesamte Kindergeld für diesen Übergangszeitraum, weil die Familienkasse den ganzen Block nachträglich verrechnet.

4. Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz

Findet Ihr Kind trotz nachweislicher Bemühung keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, gibt es weiter Kindergeld — solange das Bemühen dokumentiert ist. Drei bis vier abgelehnte Bewerbungen pro Halbjahr reichen meist als Nachweis. Auch wer auf einen Bundeswehr-Termin oder ein Auslandssemester wartet, fällt unter diese Regelung.

5. Freiwilligendienst

Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ, Europäischer Freiwilligendienst oder das neue „weltwärts”-Programm — alle anerkannten Freiwilligendienste verlängern den Kindergeldanspruch um die Dienstdauer.

Sonderfall: Behinderung ohne Altersgrenze

Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gibt es Kindergeld lebenslang, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Schwerbehindertenausweis ist kein Muss, hilft aber beim Nachweis.

Die 20-Stunden-Falle nach der Erstausbildung

Hat Ihr Kind eine Erstausbildung abgeschlossen — also eine Lehre fertig oder das erste Studium beendet — und macht eine Zweitausbildung oder einen Master, gilt eine zusätzliche Hürde: Mehr als 20 Wochenstunden Erwerbsarbeit neben der Zweitausbildung killen den Kindergeldanspruch.

Wann gilt eine Ausbildung als Erst- und wann als Zweitausbildung?
KonstellationErst- oder Zweitausbildung?20-Stunden-Grenze relevant?
Bachelor direkt nach dem AbiErstausbildungNein
Master nach BachelorZweitausbildungJa
Ausbildung plus anschließendes Studium im selben FachErstausbildung (mehraktig)Nein
Lehre, dann artfremdes StudiumZweitausbildungJa
Promotion nach MasterZweitausbildungJa
Stand 2026 nach BFH-Rechtsprechung zu mehraktigen Ausbildungen.

Ein Minijob (520 Euro / 10 Stunden), eine Ausbildung im dualen System oder ein klar untergeordnetes Werkstudentenjobverhältnis bis 20 Stunden bleibt aber problemlos — auch nach der Erstausbildung.

So beantragen Sie das Kindergeld weiter

Mit dem 18. Geburtstag stoppt die Familienkasse die Auszahlung. Damit es weiterläuft, müssen Eltern (oder das volljährige Kind selbst) einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Das geht heute online über das Familienkasse-Portal der Bundesagentur für Arbeit.

Erforderlich sind:

  • Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Schul- oder Studienbescheinigung mit Beginn- und voraussichtlichem Endedatum
  • Bei Freiwilligendienst: Bescheinigung des Trägers
  • Bei Wartezeit: Nachweise über Bewerbungen
  • Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest

Das Kindergeld geht weiterhin an die Eltern — auch wenn das Kind in der eigenen Wohnung lebt. Nur in Ausnahmefällen (Eltern verweigern Unterhalt, Kind lebt komplett selbstständig ohne Unterstützung) kann die Familienkasse die Auszahlung direkt an das Kind richten — dafür braucht es einen sogenannten Abzweigungsantrag.

Wenn das Kindergeld endet

Spätestens mit dem 25. Geburtstag endet jeder Anspruch — auch dann, wenn das Studium noch läuft. Wer Pech hat und einen Doktortitel anstrebt, finanziert die letzten Promotions-Jahre ohne Kindergeld. Ausnahmen gibt es nur für anerkannte Grundwehr- oder Zivildienstleistende: Deren Zeit wird auf die Altersgrenze angerechnet, der Anspruch endet entsprechend später.

Wo Sie sich beraten lassen können

  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit — kostenlose Beratung unter 0800 4 5555 30.
  • AWO, Caritas und Diakonie bieten in vielen Städten Familienberatungsstellen mit Kindergeld-Hilfe.
  • Verbraucherzentralen prüfen Ablehnungsbescheide und helfen beim Einspruch.
  • Der Sozialverband VdK unterstützt Eltern behinderter volljähriger Kinder beim Antrag auf unbefristetes Kindergeld.

Häufige Fragen

1 Verliere ich das Kindergeld, wenn mein Kind im Studium zu viel verdient?
Nein — der frühere Grenzbetrag von 8.004 Euro Jahreseinkommen ist seit 2012 abgeschafft. Eigene Einkünfte spielen keine Rolle mehr, solange das Kind in Erstausbildung ist. Erst nach Abschluss der Erstausbildung gilt die 20-Stunden-Grenze bei Erwerbsarbeit.
2 Bekomme ich Kindergeld auch für ein Auslandsstudium?
Ja, wenn die Hochschule staatlich anerkannt ist und das Studium ernsthaft betrieben wird. Innerhalb der EU oder EWR ist das unproblematisch; bei Studiengängen außerhalb braucht es zusätzlich einen inländischen Wohnsitz des Kindes.
3 Was passiert, wenn mein Kind das Studium abbricht?
Mit dem Tag des Abbruchs endet zunächst der Anspruch. Eine Übergangszeit von vier Monaten gibt es, wenn das Kind nachweislich eine neue Ausbildung sucht oder einen Studienplatz an einer anderen Hochschule erhält.
4 Gilt eine Promotion noch als Ausbildung?
Ja, aber als Zweitausbildung. Damit greift die 20-Stunden-Grenze: Promotionsstellen mit 25 oder 50 Prozent Beschäftigungsumfang sind unproblematisch, klassische Vollzeit-Wissenschaftlerstellen killen den Kindergeldanspruch.
5 Wer bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?
Wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt geht das Kindergeld an den Elternteil, der den höheren Unterhaltsanteil leistet — die Auszahlung kann auch an das Kind selbst gerichtet werden, wenn beide Eltern keinen Unterhalt zahlen (Abzweigungsantrag).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 32 EStG — Kinder und Kindergeld
  2. 2 § 62 EStG — Anspruchsberechtigte
  3. 3 § 66 EStG — Höhe des Kindergeldes
  4. 4 Familienkasse — Merkblatt Kindergeld 2026
  5. 5 Online-Antrag Kindergeld bei der Familienkasse