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Bürgergeld & Jobcenter Foto: Unsplash

Bürgergeld-Regelsatz 2026: Alle Bedarfsstufen im Überblick

Single 563 Euro, Paare je 506 Euro, Kinder gestaffelt — was 2026 wirklich auf dem Konto landet und warum die Nullrunde keine Kürzung ist.

AM Anna Meinhardt Sozialjuristin 08. Mai 2026 Aktualisiert: 11. Mai 2026 ⏱ 8 Min Lesezeit

Der Regelsatz beim Bürgergeld ist kein politisches Trinkgeld, sondern das gesetzlich festgelegte Existenzminimum — abgeleitet aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes. Für 2026 bleibt der Eckregelsatz für Alleinstehende bei 563 Euro, weil die im Vorjahr ermittelte Inflationsrate die Anpassungsformel nach § 28a SGB XII nicht überschreitet. Wer den Regelsatz richtig einordnen will, muss zwei Dinge verstehen: Er deckt nur das tägliche Leben ab — nicht aber Miete, Heizung und besondere Bedarfe. Die werden zusätzlich übernommen. Wer das nicht weiß, zählt sich oft ärmer als er ist.

Was der Regelsatz abdeckt — und was nicht

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist eine Pauschale. Aus ihm sollen Lebensmittel, Bekleidung, Strom, Telefon, Verkehr, Freizeit, Körperpflege und Hausrat bezahlt werden. Wohnung und Heizung laufen getrennt als Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) und werden in tatsächlicher Höhe übernommen, solange sie als angemessen gelten. Das ist der wichtigste Denkfehler in vielen Haushalten: Wer 563 Euro hört, denkt an Miete plus Leben. Es ist aber nur das Leben.

In der aktuellen Berechnung des Regelsatzes für Alleinstehende sind beispielsweise rund 195 Euro für Ernährung, 46 Euro für Bekleidung, 42 Euro für Strom und Haushaltsenergie, 47 Euro für Innenausstattung sowie 45 Euro für Verkehr eingerechnet. Wer mehr für Strom braucht — etwa wegen einer dezentralen Warmwasserbereitung — bekommt einen Mehrbedarf zusätzlich. Solche Aufstockungen muss man kennen und beantragen.

Eckregelsatz

Die sechs Bedarfsstufen 2026 im Detail

Das Sozialgesetzbuch teilt Hilfebedürftige in Regelbedarfsstufen. Bei Paaren ist der Regelsatz pro Person niedriger, weil eine gemeinsame Haushaltsführung billiger ist als zwei Single-Haushalte. Bei Kindern wird nach Alter unterschieden, weil ein Kleinkind anderen Bedarf hat als ein Jugendlicher in der Pubertät.

Bürgergeld-Regelsätze 2026 nach Bedarfsstufe
BedarfsstufePersonenkreisBetrag 2026
1Alleinstehende, Alleinerziehende563 Euro
2Paare in Bedarfsgemeinschaft (pro Person)506 Euro
3Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt451 Euro
4Jugendliche 14-17 Jahre471 Euro
5Kinder 6-13 Jahre390 Euro
6Kinder 0-5 Jahre357 Euro
Quelle: § 20 SGB II in Verbindung mit Regelbedarfsstufenverordnung

Wichtig: Wer dauerhaft mit einem Partner zusammenlebt, gilt automatisch als Bedarfsgemeinschaft — auch ohne Trauschein. Das Jobcenter prüft das oft sehr genau, weil aus 2x 563 Euro plötzlich 2x 506 Euro werden, also 114 Euro weniger im Monat. Wer das anzweifelt, sollte schriftlich erklären, warum keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Stichworte: getrennte Konten, getrennte Kühlschränke, keine gegenseitige Vertretung.

Wie der Regelsatz jährlich angepasst wird

Die Höhe des Regelbedarfs wird nicht im politischen Bauchgefühl festgelegt, sondern nach der Formel in § 28a SGB XII. Sie verbindet die Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter (70 Prozent) mit der Nettolohnentwicklung (30 Prozent). Stichtag für die Auswertung ist der 30. Juni des Vorjahres. Sinken Preise oder Löhne, darf der Regelsatz nicht gekürzt werden (Bestandsschutz). Steigen sie wieder, wird die Erhöhung erst eingeholt — das hat 2026 zur sogenannten Nullrunde geführt: Weil 2024 die Inflation deutlich nachgelassen hat, blieb der Satz auf dem Niveau von 2025.

Kinder im Bürgergeld: Wer was bekommt

Bei Kindern ist die Staffelung entscheidend. Ein vierjähriges Kind erhält 357 Euro, sein zehnjähriger Bruder bereits 390 Euro, und die 15-jährige Schwester 471 Euro. Das macht in einer Familie schnell mehrere hundert Euro Unterschied. Zusätzlich kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II): Schulbedarfspauschale (130 Euro im August, 65 Euro im Februar), Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen in Kita oder Schule, Vereinsbeiträge mit bis zu 15 Euro pro Monat sowie Schülerbeförderung. Wer diese Leistungen nicht extra beantragt, lässt jedes Jahr mehrere hundert Euro liegen.

Wichtige Mehrbedarfe oben drauf

Der Regelsatz allein bildet nicht alles ab. Wer schwanger ist, alleinerziehend, behindert oder besondere Ernährungsbedürfnisse hat, bekommt prozentuale Aufschläge nach § 21 SGB II. Beispiele:

  • Schwangerschaft ab der 13. Woche: 17 Prozent des Eckregelsatzes (rund 96 Euro)
  • Alleinerziehende mit Kindern unter 7 oder mehreren Kindern: 12 bis 60 Prozent
  • Dezentrale Warmwasserbereitung (Boiler, Durchlauferhitzer): 2,3 Prozent (12,95 Euro)
  • Kostenaufwendige Ernährung bei chronischen Krankheiten: 5 bis 20 Prozent
  • Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe: 35 Prozent

Diese Beträge müssen meist mit ärztlichem Attest oder Nachweis beantragt werden — sie laufen nicht automatisch. Wer einen Bescheid ohne Mehrbedarf erhält, obwohl ein Anspruch besteht, sollte schriftlich Widerspruch einlegen.

Was der Regelsatz nicht abdeckt: Einmalige Leistungen

Manche Anschaffungen sind im Regelsatz schlicht nicht enthalten. Dafür gibt es einmalige Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II — auf Antrag und teilweise als Beihilfe, teilweise als Darlehen. Dazu gehören:

  • Erstausstattung der Wohnung (Möbel, Haushaltsgeräte)
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, therapeutischer Geräte

Wer aus einem Frauenhaus oder einer Klinik zurück in eine eigene Wohnung zieht, kann hier mehrere hundert bis tausend Euro zusätzlich erhalten. Wichtig: Anträge vor dem Kauf stellen, sonst wird oft abgelehnt.

Wer prüft die Höhe — und wer entscheidet bei Streit

Die Regelsätze werden von der Bundesregierung in Verordnungen festgelegt und vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig kontrolliert. Das BVerfG hat 2014 und erneut 2022 entschieden, dass das Existenzminimum verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Aktuell laufen Klagen vor dem Bundessozialgericht, die hinterfragen, ob 563 Euro tatsächlich das soziokulturelle Existenzminimum decken — gerade angesichts der Stromkostenexplosion. Wer in seinem Einzelfall meint, der Regelsatz reicht nicht (etwa wegen hoher Stromkosten oder Diabetes), kann zumindest einen Mehrbedarf prüfen lassen und im Zweifel Klage erheben.

Hilfe bei Antrag und Widerspruch

Die kostenlose Beratung der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer) hilft beim Aufschlüsseln des eigenen Bedarfs. Auch der Sozialverband VdK und der SoVD beraten Mitglieder zu Bürgergeldfragen. Die Verbraucherzentralen prüfen oft Einkommensanrechnungen kostenlos. Für Mehrbedarfe lohnt sich immer ein Gespräch mit Hausarzt oder Fachpraxis, da das Attest die Grundlage des Antrags bildet.

Häufige Fragen

1 Wird der Regelsatz 2026 erhöht?
Nein. Aufgrund der niedrigen Inflation 2024 liegt der Eckregelsatz 2026 weiter bei 563 Euro. Eine Erhöhung kommt frühestens zum Januar 2027.
2 Wie hoch ist der Regelsatz für ein Kind?
0 bis 5 Jahre: 357 Euro. 6 bis 13 Jahre: 390 Euro. 14 bis 17 Jahre: 471 Euro. Volljährige unter 25 im Elternhaushalt: 451 Euro.
3 Bekommen Ehepaare zweimal 563 Euro?
Nein. Paare in Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro, also zusammen 1012 Euro. Grundlage: Bedarfsstufe 2 nach SGB II.
4 Sind Miete und Heizung im Regelsatz enthalten?
Nein. Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusätzlich nach § 22 SGB II übernommen, soweit sie angemessen sind.
5 Gibt es Sonderbedarfe oben drauf?
Ja. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (z. B. Alleinerziehende, Schwangere, Diabetiker) und einmalige Leistungen nach § 24 SGB II (Erstausstattung) sind zusätzlich möglich.
6 Wie wehre ich mich gegen einen zu niedrigen Bescheid?
Innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Eine Begründung ist nicht zwingend, sollte aber nachgereicht werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 20 SGB II — Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
  2. 2 § 28a SGB XII — Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
  3. 3 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 — 1 BvL 1/09 — Hartz-IV-Regelsatz
  4. 4 BMAS — Bürgergeld: Regelbedarfe ab 1. Januar 2026
  5. 5 Statistisches Bundesamt — Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
  6. 6 Paritätischer Wohlfahrtsverband — Bürgergeld-Rechner