Mehrbedarfe sind das am häufigsten übersehene Geld im Bürgergeld. Wer schwanger ist, Kinder allein erzieht, eine chronische Krankheit hat oder einen Boiler in der Wohnung — bekommt einen prozentualen Aufschlag auf den Regelsatz. Diese Aufschläge laufen aber nicht automatisch: Sie müssen beantragt und meist mit Attest, Geburtsurkunde oder Mietvertrag belegt werden. Wer den Bescheid blind unterschreibt, zahlt jedes Jahr drauf. Manchmal sind es 12 Euro für Warmwasser — manchmal mehrere hundert Euro für eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern.
Was Mehrbedarfe sind — und warum sie zusätzlich gezahlt werden
Der Regelsatz nach § 20 SGB II bildet den durchschnittlichen Bedarf ab. Wer in einer besonderen Lebenslage höhere Kosten hat, bekommt nach § 21 SGB II einen Mehrbedarf zusätzlich — als prozentualer Aufschlag auf den Eckregelsatz von 563 Euro. Mehrbedarfe sind keine Almosen, sondern Rechtsanspruch. Sie werden monatlich neben dem Regelbedarf ausgezahlt und summieren sich häufig zu mehreren hundert Euro pro Jahr.
Maximaler MehrbedarfMehrbedarf für werdende Mütter
Schwangere bekommen nach § 21 Abs. 2 SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Aufschlag von 17 Prozent des Eckregelsatzes — das sind 2026 rund 96 Euro pro Monat. Der Aufschlag soll Mehraufwand für Ernährung, Bekleidung und Hygiene abdecken. Nachweis: Mutterpass mit eingetragenem Stichtag oder ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaftswoche. Zusätzlich gibt es einmalige Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 SGB II — Umstandskleidung, Babybett, Wickeltisch, Kinderwagen werden auf Antrag separat finanziert.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Dies ist der wichtigste — und am häufigsten falsch berechnete — Mehrbedarf. § 21 Abs. 3 SGB II gewährt Alleinerziehenden je nach Anzahl und Alter der Kinder einen prozentualen Aufschlag, gedeckelt bei 60 Prozent des Eckregelsatzes.
| Konstellation | Prozent vom Regelsatz | Betrag |
|---|---|---|
| 1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent | 203 Euro |
| 1 Kind 7 bis 16 Jahre | 12 Prozent | 68 Euro |
| 2 Kinder unter 16 | 36 Prozent | 203 Euro |
| 3 Kinder unter 16 | 48 Prozent | 270 Euro |
| 4 oder mehr Kinder | 60 Prozent | 338 Euro |
Wichtig: Alleinerziehend ist, wer tatsächlich allein für ein minderjähriges Kind sorgt. Das heißt nicht zwingend, dass kein anderer Elternteil existiert — entscheidend ist, dass die Pflege und Erziehung allein geleistet wird. Auch bei einem Wechselmodell mit hauptsächlichem Lebensmittelpunkt beim antragstellenden Elternteil bleibt der Mehrbedarf bestehen.
Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung
Wer sein Warmwasser über einen Boiler, Durchlauferhitzer oder eine Untertischbatterie aufbereitet — also nicht aus der zentralen Heizung — bekommt 2,3 Prozent des Regelsatzes als Mehrbedarf. Das sind 2026 für Erwachsene 12,95 Euro pro Monat, für Kinder anteilig weniger:
- Erwachsene (Bedarfsstufe 1 oder 2): 12,95 Euro
- Jugendliche 14-17 Jahre: 7,07 Euro
- Kinder 6-13 Jahre: 4,68 Euro
- Kinder 0-5 Jahre: 2,86 Euro
Voraussetzung: Im Mietvertrag oder durch Nachweis muss erkennbar sein, dass Warmwasser dezentral erzeugt wird. Das Jobcenter zahlt diesen Mehrbedarf häufig nicht automatisch — wer in einem Altbau mit Durchlauferhitzer wohnt, sollte explizit darauf hinweisen.
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Bei bestimmten Erkrankungen ist eine spezielle Ernährung medizinisch notwendig — was zusätzliche Kosten verursacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II gewährt das Jobcenter dann einen Mehrbedarf, der sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientiert.
| Erkrankung | Prozent vom Regelsatz | Monatsbetrag |
|---|---|---|
| Zöliakie (glutenfrei) | 20 Prozent | 113 Euro |
| Niereninsuffizienz mit Dialyse | 10 Prozent | 56 Euro |
| Krebserkrankung mit Mangelernährung | 10 Prozent | 56 Euro |
| Diabetes mellitus | 0 Prozent (nicht mehr empfohlen) | — |
| Verzehrende Erkrankungen | 10 bis 20 Prozent | 56-113 Euro |
Wichtig: Diabetes mellitus Typ 1 und 2 erfordert nach aktuellen Empfehlungen keinen Mehrbedarf mehr, da eine ausgewogene Ernährung ohne Mehrkosten möglich ist. Wer trotzdem höhere Lebensmittelkosten nachweisen kann (z. B. Insulinpumpe mit besonderem Bedarf), kann individuell beantragen. Der Antrag erfordert ein konkretes ärztliches Attest, das die Diagnose und die ernährungsphysiologische Notwendigkeit beschreibt.
Mehrbedarf für behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe
Wer erwerbsfähige behinderte Mensch ist und Eingliederungshilfe nach SGB IX (z. B. Werkstattbeschäftigung) bezieht, bekommt nach § 21 Abs. 4 SGB II einen Mehrbedarf von 35 Prozent — 2026 sind das 197 Euro pro Monat. Dieser Mehrbedarf fällt allerdings weg, wenn die Person in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet und dort Sozialleistungen erhält. Wichtig: Der Mehrbedarf gilt nicht für Schwerbehinderte ohne Eingliederungshilfe — diese Personengruppe profitiert nur, wenn sie zusätzlich erwerbsfähig ist und entsprechende Leistungen bekommt.
Mehrbedarf wegen unabweisbarer, laufender Bedarfe (Auffangtatbestand)
Nach § 21 Abs. 6 SGB II gibt es einen Auffangtatbestand für besondere, dauerhafte Mehrbedarfe, die nicht in den anderen Absätzen geregelt sind. Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Hygienemittel bei chronischen Hauterkrankungen
- Putzhilfe bei eingeschränkter Mobilität
- Internetzugang bei Kindern in Distanzunterricht
- Kosten für Umgangsrecht mit Kindern bei räumlicher Trennung
- Höhere Stromkosten bei medizinisch notwendigen Geräten
Dieser Auffangtatbestand wird sehr restriktiv angewendet. Wer einen solchen Mehrbedarf geltend macht, muss konkret darlegen, warum der Bedarf regelmäßig und unausweichlich entsteht und vom normalen Regelsatz nicht gedeckt wird. Ärztliche Atteste, Quittungen und detaillierte Begründungen sind Pflicht.
So beantragen Sie Mehrbedarfe richtig
- Antrag schriftlich mit Anlage MEB stellen — sofort bei Erstantrag oder nachträglich
- Nachweise beifügen: ärztliches Attest, Mutterpass, Mietvertrag, Geburtsurkunden der Kinder
- Kombination prüfen: Wer schwanger und alleinerziehend ist, kann beide Mehrbedarfe kumulieren
- Bescheid genau prüfen: Wird der Mehrbedarf aufgeschlüsselt? Stimmt die Höhe?
- Widerspruch innerhalb eines Monats, wenn der Mehrbedarf abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt wurde
- Beratungsstelle einschalten: Caritas, Diakonie, AWO, Sozialverband VdK oder SoVD prüfen den Bescheid
Häufige Fragen
1 Bekomme ich den Mehrbedarf auch rückwirkend?
2 Kann ich mehrere Mehrbedarfe kombinieren?
3 Wer prüft mein Attest für kostenaufwendige Ernährung?
4 Bekommen Alleinerziehende den Mehrbedarf nach der Trennung sofort?
5 Was gilt bei Wechselmodell der Kinder?
6 Gibt es noch den Mehrbedarf für Diabetiker?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- 1 § 21 SGB II — Mehrbedarfe
- 2 § 24 Abs. 3 SGB II — Einmalige Leistungen
- 3 BSG, Urteil vom 12. November 2015 — B 14 AS 23/14 R — Mehrbedarf Alleinerziehende Wechselmodell
- 4 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge — Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen
- 5 BMAS — Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
- 6 Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)