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Bürgergeld & Jobcenter Foto: Unsplash

Kosten der Unterkunft 2026: Wann das Jobcenter die Miete zahlt

Im Bürgergeld zahlt das Jobcenter Miete und Heizung — aber nur in angemessener Höhe. Wie Karenzzeit, Mietobergrenze und Kostensenkung wirklich funktionieren.

AM Anna Meinhardt Sozialjuristin 08. Mai 2026 Aktualisiert: 11. Mai 2026 ⏱ 8 Min Lesezeit

Die Kosten der Unterkunft sind das Pulverfass im Bürgergeld. Jobcenter übernehmen Miete, Nebenkosten und Heizung nach § 22 SGB II — aber nur in angemessener Höhe. Wer in der falschen Stadt eine kleine, billige Wohnung hat, lebt entspannt. Wer in einer teuren Großstadt sitzt und die Miete über der kommunalen Obergrenze liegt, bekommt nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung — und im Zweifel zieht das Jobcenter eigene Berechnungen heran, die weit unter der tatsächlichen Miete liegen. Wer die Spielregeln nicht kennt, verliert mehrere hundert Euro im Monat.

Was die Kosten der Unterkunft umfassen

Die KdU nach § 22 SGB II decken alle laufenden Wohnkosten ab:

  • Kaltmiete (Nettokaltmiete) laut Mietvertrag
  • Betriebskosten (Nebenkosten) ohne Heizung
  • Heizkosten in tatsächlicher Höhe, gedeckelt
  • Warmwasser, sofern zentral aus der Heizung
  • Bei Eigentum: Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherung, Erbbauzins, Erhaltungsaufwand

Nicht übernommen werden: Telefon, Internet, Strom für Haushaltsgeräte und Beleuchtung (das läuft über den Regelsatz), Tilgungsraten bei Eigentumswohnungen, freiwillige Versicherungen.

Anrechnungsgrundlage

Die Karenzzeit: Schonfrist in den ersten 12 Monaten

Seit der Bürgergeldreform 2023 gilt für Neuantragsteller eine Karenzzeit von 12 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In diesem Jahr wird die volle Miete übernommen — auch wenn sie deutlich über der kommunalen Obergrenze liegt. Sinn der Regelung: Wer durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit in das Bürgergeld rutscht, soll nicht sofort umziehen müssen. Erst nach Ablauf der 12 Monate wird die Angemessenheit geprüft. Die Karenzzeit beginnt mit dem ersten Tag des Bürgergeldbezugs.

Wie hoch ist eine angemessene Miete?

Hier wird es kompliziert. § 22 SGB II spricht von “angemessenen Aufwendungen für Unterkunft” — was angemessen ist, definiert jede Kommune in einem schlüssigen Konzept. Die Mietobergrenze hängt ab von:

  • Anzahl der Personen im Haushalt
  • Wohnort (Großstadt vs. ländlicher Raum)
  • Wohnungsmarkt (Mietspiegel)
  • Wohnflächenrichtwerte des jeweiligen Bundeslandes

Faustregel Wohnfläche: 50 m² für eine Person, 60 m² für zwei, 75-80 m² für drei, plus 12-15 m² pro weitere Person. Höhere Werte gelten in einigen Ländern.

Beispielhafte Mietobergrenzen 2026 (bruttokalt)
Stadt1 Person2 Personen3 Personen4 Personen
München823 Euro1027 Euro1183 Euro1378 Euro
Hamburg586 Euro722 Euro924 Euro1112 Euro
Berlin555 Euro697 Euro843 Euro989 Euro
Leipzig374 Euro467 Euro568 Euro654 Euro
Dortmund428 Euro519 Euro619 Euro729 Euro
Beispielwerte — verbindlich ist immer das aktuelle schlüssige Konzept der jeweiligen Kommune.

Die genauen Werte ändern sich jährlich und unterscheiden sich teils stark zwischen Stadtteilen. Wer Bürgergeld bezieht, sollte die Mietobergrenze beim eigenen Jobcenter erfragen oder die kommunale Richtlinie online suchen.

Heizkosten: tatsächliche Höhe mit Deckel

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen — aber gedeckelt am bundesweiten Heizspiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Der Heizspiegel definiert Höchstwerte je Quadratmeter und Brennstoff (Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe). Wer übermäßig viel verheizt, muss den Überschuss selbst tragen — es sei denn, eine schlechte Dämmung oder eine veraltete Anlage ist nachweislich verantwortlich.

Bei dezentraler Warmwasserbereitung (Boiler, Durchlauferhitzer) wird zusätzlich ein Mehrbedarf von 2,3 Prozent (12,95 Euro für Erwachsene) gezahlt — siehe Ratgeber Mehrbedarf.

Kostensenkungsverfahren: Was Sie tun müssen

Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten, wenn die Wohnung zu teuer ist. Der Ablauf:

  1. Schriftliche Aufforderung: konkrete Angemessenheitsgrenze, Aufforderung zur Senkung
  2. Frist: in der Regel 6 Monate Zeit für Maßnahmen
  3. Möglichkeiten: Untervermietung, Mietverhandlung, Umzug
  4. Nach Ablauf: nur noch die angemessene Miete wird übernommen, Differenz muss aus dem Regelsatz gezahlt werden

Wichtig: Das Kostensenkungsverfahren ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine Aufklärung über die Rechtsfolgen. Sie können nicht direkt Widerspruch dagegen einlegen — wohl aber gegen einen späteren Bescheid, der die Miete kürzt.

Umzug: nur mit Zusicherung

Wer während des Bürgergeldbezugs umzieht, muss zwingend vorab die Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs. 4 SGB II einholen. Ohne Zusicherung kann das Jobcenter die neue Miete auf das alte Niveau begrenzen — auch wenn die neue Wohnung an sich angemessen ist. Die Zusicherung wird erteilt, wenn:

  • Der Umzug erforderlich ist (Familienzuwachs, Trennung, Gesundheit, Arbeit)
  • Die neue Wohnung angemessen ist
  • Die Umzugskosten verhältnismäßig bleiben

Wird die Zusicherung erteilt, übernimmt das Jobcenter auch Umzugskosten, Mietkaution (als Darlehen), eventuell Genossenschaftsanteile. Wer ohne Zusicherung zieht, bleibt auf der Differenz sitzen.

Heizkostennachzahlung und Guthaben

Einmal jährlich kommt die Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Bei Nachzahlung übernimmt das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II die Kosten — solange die Heizkosten angemessen waren. Wichtig: Antrag auf einmalige Übernahme stellen, sobald die Abrechnung vorliegt. Bei einem Guthaben wird der Betrag im Folgemonat als Einkommen angerechnet und mindert das Bürgergeld entsprechend. Das ist ärgerlich, aber gesetzlich vorgesehen.

Eigenheim im Bürgergeld

Wer eine selbstgenutzte Immobilie hat, kann trotzdem Bürgergeld bekommen. Voraussetzungen:

  • Immobilie ist angemessen in Größe (in der Regel 100-130 m² für Familien)
  • Sie dient der eigenen Wohnnutzung
  • Übernommen werden: Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Müllgebühren, Erbbauzins, Erhaltungsaufwand
  • Nicht übernommen: Tilgungsraten (Ausnahme: kurz vor Schuldenfreiheit)

Wer ein zu großes Haus hat, kann zu Verkauf oder Umzug aufgefordert werden — aber erst nach Ablauf der Karenzzeit.

Häufige Fragen

1 Wie hoch darf meine Miete sein?
Das hängt vom Wohnort ab. Jede Kommune hat eine eigene Angemessenheitsgrenze. In der Karenzzeit (12 Monate) wird die volle Miete übernommen, danach gilt die Obergrenze.
2 Was passiert nach Ablauf der Karenzzeit?
Das Jobcenter prüft die Miete. Ist sie zu hoch, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet mit 6 Monaten Reaktionszeit. Danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen.
3 Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution?
Ja, als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Die Kaution wird bei Auszug an das Jobcenter zurückgezahlt. Vorab Zusicherung einholen.
4 Was gilt bei Stromkosten?
Stromkosten sind Teil des Regelsatzes und werden nicht zusätzlich übernommen. Ausnahme: dezentrale Warmwasserbereitung über Boiler oder Durchlauferhitzer — dafür gibt es einen Mehrbedarf von 2,3 Prozent.
5 Was tun bei einer Mieterhöhung?
Sofort dem Jobcenter melden und Erhöhung übernehmen lassen. Ist die neue Miete unangemessen, kann das Jobcenter die Differenz ablehnen — der Erhöhung an sich darf der Mieter aber nach BGB widersprechen.
6 Wer prüft die Angemessenheit?
Die Kommune erstellt ein schlüssiges Konzept, das Jobcenter wendet es an. Sozialgerichte prüfen die methodische Korrektheit. Wer Zweifel hat, sollte den Bescheid mit Beratungsstelle prüfen lassen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. 1 § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  2. 2 BSG, Urteil vom 22. September 2009 — B 4 AS 18/09 R — Schlüssiges Konzept
  3. 3 BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 — B 4 AS 12/15 R — Karenzzeit und Angemessenheit
  4. 4 Bundesministerium für Wohnen — Bundesweiter Heizspiegel
  5. 5 BMAS — Bürgergeld: Wohnen und Heizen
  6. 6 Deutscher Mieterbund — Beratung zur Mietangemessenheit